Willkommen beim Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich
Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde für alle nach dem 01. Januar 1961 geborenen Personen abgeschafft und durch eine zweistufige Erwerbsminderungsrente ersetzt. Der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente ist an Voraussetzungen geknüpft.
Eine der Voraussetzungen auf einen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist, die Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren. Dies bedeutet, dass die versicherte Person mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein muss. Eine weitere Voraussetzung für die Zahlung der Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden. Keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente haben in der Regel Studenten. Eine Ausnahme hiervon kann bestehen, wenn vor dem Studium eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Wer ein Studium aufnimmt oder bereits am Studieren ist, sollte jedenfalls eine Studenten Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen.
Kann der in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte wegen Krankheit oder einer Behinderung nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, liegt eine Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung der Erwerbsminderungsrente vor. Es wird hierbei nicht geprüft, ob man seinen zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann.
Die gesetzliche Rentenversicherung prüft im Falle einer Erwerbsminderung also nicht, ob meinen seinen erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf noch zu mehr als sechs Stunden ausüben kann, sondern ob irgendeine Tätigkeit, die die versicherte Person theoretisch noch ausüben könnte, noch länger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnte. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf die Zahlung einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Könnte ein berufsunfähiger Chirurg also noch länger als sechs Stunden als Rezeptionist arbeiten, hätte er keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist die einzige Möglichkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf abzusichern.
Erwerbsunfähigkeitsrente in zwei Stufen
Die gesetzliche Rente wegen Erwerbsminderung ist in zwei Stufen unterteilt. Wer noch in der Lage ist, dem allgemeinen Arbeitsmarkt - dies bedeutet jegliche nur vorstellbare Tätigkeit, die theoretisch am Arbeitsmarkt existiert - auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stehen, kann die halbe gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhalten, sofern die weiteren Voraussetzungen für einen Anspruch hierauf erfüllt sind.
Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer die obigen Voraussetzungen erfüllt und dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als drei Stunden täglich zur Verfügung steht.
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Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat nur sehr geringe Leistungen
Verlässt man sich darauf, dass der Staat jemandem der erwerbsunfähig oder erwerbsgemindert ist, wirklich hilft, setzt auf das falsche Pferd. Die volle gesetzliche Erwerbsminderungsrente beträgt lediglich 30 Prozent des letzten Bruttoeinkommens, die halbe Erwerbsminderungsrente sogar nur 15 Prozent. Dies kann, sind keine Rücklagen vorhanden, schnell zum finanziellen Ruin führen oder es muss Sozialhilfe beantragt werden. Erstbezieher einer Erwerbsminderungsrente im Jahr 2017 erhielten durchschnittlich nur 716 Euro als volle und nur 410 Euro Erwerbsminderungsrente.
Kein Anspruch bei Berufsunfähigkeit
Nach dem 01. Januar 1961 geborene Personen haben keinerlei Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn sie berufsunfähig sind. Ebenfalls keinerlei Anspruch auf die gesetzliche Erwerbsminderungsrente hat, wer irgendeiner Tätigkeit theoretisch noch mehr als sechs Stunden täglich nachgehen kann. Hierbei ist es vollkommen egal, ob diese theoretisch ausübbare Tätigkeit wirklich ausgeübt wird, eine solche Stelle dem Versicherten überhaupt angeboten wird oder diese theoretisch mögliche Tätigkeit am Arbeitsmarkt überhaupt offene Stellen hat.
Lediglich wer weniger als sechs bzw. drei Stunden täglich gar keinen Beruf mehr ausüben kann, hat einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung wird sich der bisherige Lebensstandard ebenfalls nicht halten lassen können und ein sozialer Abstieg ist in den meisten Fällen vorprogrammiert.
Es gibt keine andere Möglichkeit die Arbeitskraft und den Beruf abzusichern, außer der privaten BU-Versicherung.