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Berufs­unfähigkeits­versicherung
Gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente



gesetzliche Erwerbsminderungsrente


Erwerbs­minderungs­rente - die gesetz­liche Absicherung

Die gesetz­liche Berufs­unfähig­keits­rente wurde für alle nach dem 01. Januar 1961 geborenen Personen abgeschafft und durch eine zwei­stufige Erwerbs­minderungs­rente ersetzt. Der Anspruch auf die Erwerbs­minderungs­rente ist an Voraus­setzungen geknüpft.

Wartezeit und Pflicht­beitrag als Voraus­setzung für die gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente

Eine der Voraus­setzungen auf einen Anspruch auf Zahlung der gesetz­lichen Erwerbs­minderungs­rente ist, die Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren. Dies bedeutet, dass die versicherte Person mindestens fünf Jahre in der gesetz­lichen Renten­versicherung versichert gewesen sein muss. Eine weitere Voraus­setzung für die Zahlung der Erwerbs­minderungs­rente ist, dass in den letzten drei Jahren vor Eintritt der Erwerbs­unfähig­keit Pflicht­beiträge in die gesetz­liche Renten­versicherung für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden. Keinen Anspruch auf eine gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente haben in der Regel Studenten. Eine Ausnahme hiervon kann bestehen, wenn vor dem Studium eine renten­versicherungs­pflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Wer ein Studium aufnimmt oder bereits am Studieren ist, sollte jedenfalls eine Studenten Berufs­unfähig­keits­versicherung abschließen.

Medizinische Voraus­setzungen zur Zahlung einer gesetz­lichen Erwerbs­minderungs­rente

Kann der in der gesetz­lichen Renten­versicherung Versicherte wegen Krankheit oder einer Behinderung nur noch weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, liegt eine Anspruchs­voraus­setzung für die Zahlung der Erwerbs­minderungs­rente vor. Es wird hierbei nicht geprüft, ob man seinen zuletzt aus­geübten Beruf nicht mehr ausüben kann.

Voraussetzung für Erwerbsminderungsrente

Die gesetz­liche Renten­versicherung prüft im Falle einer Erwerbs­minderung also nicht, ob meinen seinen erlernten oder zuletzt aus­geübten Beruf noch zu mehr als sechs Stunden ausüben kann, sondern ob irgend­eine Tätig­keit, die die versicherte Person theoretisch noch ausüben könnte, noch länger als sechs Stunden täglich ausgeübt werden könnte. Ist dies der Fall, besteht kein Anspruch auf die Zahlung einer gesetz­lichen Erwerbs­minderungs­rente. Könnte ein berufs­unfähiger Chirurg also noch länger als sechs Stunden als Rezep­tionist arbeiten, hätte er keinen Anspruch auf eine gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente. Eine private Berufs­unfähig­keits­versicherung ist die einzige Möglich­keit, den zuletzt aus­geübten Beruf abzusichern.

Erwerbs­unfähig­keits­rente in zwei Stufen

Die gesetz­liche Rente wegen Erwerbs­minderung ist in zwei Stufen unter­teilt. Wer noch in der Lage ist, dem all­gemeinen Arbeits­markt - dies bedeutet jegliche nur vor­stellbare Tätigkeit, die theoretisch am Arbeits­markt existiert - auf nicht absehbare Zeit zwischen drei und sechs Stunden täglich zur Verfügung zu stehen, kann die halbe gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente erhalten, sofern die weiteren Voraus­setzungen für einen Anspruch hierauf erfüllt sind.
Die volle Erwerbs­minderungs­rente erhält, wer die obigen Voraus­setzungen erfüllt und dem all­gemeinen Arbeits­markt nur noch weniger als drei Stunden täglich zur Verfügung steht.



geringe Leistung aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente


Gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente ist gering

Die gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente hat nur sehr geringe Leistungen

Verlässt man sich darauf, dass der Staat jemandem der erwerbs­unfähig oder erwerbs­gemindert ist, wirklich hilft, setzt auf das falsche Pferd. Die volle gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente beträgt ledig­lich 30 Prozent des letzten Brutto­einkommens, die halbe Erwerbs­minderungs­rente sogar nur 15 Prozent. Dies kann, sind keine Rück­lagen vorhanden, schnell zum finan­ziellen Ruin führen oder es muss Sozial­hilfe beantragt werden. Erst­bezieher einer Erwerbs­minderungs­rente im Jahr 2017 erhielten durch­schnittlich nur 716 Euro als volle und nur 410 Euro Erwerbs­minderungs­rente.

Kein Anspruch bei Berufs­unfähig­keit

Nach dem 01. Januar 1961 geborene Personen haben keinerlei Anspruch auf eine gesetz­liche Erwerbs­unfähig­keits­rente, wenn sie berufs­unfähig sind. Ebenfalls keinerlei Anspruch auf die gesetz­liche Erwerbs­minderungs­rente hat, wer irgend­einer Tätigkeit theoretisch noch mehr als sechs Stunden täglich nach­gehen kann. Hierbei ist es voll­kommen egal, ob diese theoretisch ausübbare Tätig­keit wirklich ausgeübt wird, eine solche Stelle dem Versicherten überhaupt angeboten wird oder diese theoretisch mögliche Tätig­keit am Arbeits­markt überhaupt offene Stellen hat.
Lediglich wer weniger als sechs bzw. drei Stunden täglich gar keinen Beruf mehr ausüben kann, hat einen Anspruch auf die Erwerbs­minderungs­rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente wegen Erwerbs­minderung wird sich der bisherige Lebens­standard ebenfalls nicht halten lassen können und ein sozialer Abstieg ist in den meisten Fällen vor­program­miert.
Es gibt keine andere Möglich­keit die Arbeits­kraft und den Beruf abzusichern, außer der privaten BU-Versicherung.

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