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Dienst­unfähigkeits­versicherung
Berufs­unfähig­keits­versicherung für Beamte



Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte


Dienst­unfähig­keits­versicherung - die Berufs­unfähig­keits­versicherung für Beamte

Im Gegensatz zur Berufs­unfähig­keits­versicherung für Angestellte, Selbstständige und Freiberufler, liegen bei Beamten andere versorgungsrechtliche Regelungen vor, die eine besondere Art der Arbeits­kraft­absicherung benötigt.
Beamte brauchen eine Dienstunfähigkeitsversicherung. Mit einer normalen BU-Versicherung sind Beamte im öffentlichen Dienst völlig unzureichend abgesichert. Aus diesem Grund benötigt ein Beamter eine Dienst­unfähigkeits­klausel in der Berufs­unfähig­keits­versicherung. Diese Klausel macht die BU-Versicherung zu einer für den Beamten passenden Dienst­unfähigkeits­versicherung. Die Dienst­unfähig­keits­klausel macht also den Unterschied zur normalen BU Versicherung aus.

Warum Beamte eine Dienst­unfähig­keits­versicherung brauchen

Die normale Berufs­unfähig­keits­versicherung reicht für Beamte des öffentlichen Dienstes aufgrund der besonderen Versorgungs­situation nicht aus.
Man muss die unterschiedlichen Gruppierungen innerhalb der Beamtenlaufbahn betrachten, um die Versorgungs­situation der einzelnen Stationen der Beamten­laufbahn zu verstehen. Man unterscheidet:
Beamte auf Widerruf
Beamte auf Probe
Beamte auf Lebenszeit

Für diese Gruppen bestehen je nach Zugehörig­keit unterschiedliche Versorgungssituationen.

Dienstunfähigkeitsversicherung Beamte

Versorgungs­situation bei Dienst­unfähig­keit bei Beamten des öffentlichen Dienstes

Beamte auf Widerruf: Beamte auf Widerruf befinden sich in der Ausbildung. Werden sie dienstunfähig, werden sie entlassen und in der gesetzlichen Renten­versicherung nachversichert.
Beamte auf Probe: Auch Beamte auf Probe werden bei Eintritt einer Dienst­unfähigkeit entlassen und in der gesetzlichen Renten­versicherung nachversichert.
Beamte auf Lebenszeit: Bei Beamten auf Lebenszeit muss man unterscheiden, ob sie bereits fünf Dienstjahre erfüllt haben oder nicht. Haben Beamte auf Lebenszeit weniger als fünf Dienstjahre, erhalten sie bei Dienst­unfähigkeit keine Leistungen. In diesem Fall ist die für den Leistungs­bezug benötigte Wartezeit von fünf Dienstjahren nicht erfüllt.
Beamte auf Lebenszeit die fünf Dienstjahre oder mehr erfüllt haben, haben Anspruch auf Versorgungs­leistungen bei Dienst­unfähigkeit.

Die Dienst­unfähig­keits­versicherung ist also in erster Linie für die Beamten sinnvoll, die entweder noch gar keine Ansprüche auf Versorgungs­leistungen haben oder die erst geringe Ansprüche auf Versorgungs­leistungen haben.


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Tipp: Auf die Dienstunfähigklausel achten

Dienst­unfähig­keits­versicherung ist nicht gleich Dienst­unfähigkeits­versicherung. Zunächst einmal bieten nur wenige Anbieter von Berufs­unfähig­keits­versicherungen überhaupt eine Dienst­unfähig­keitsklausel an. Zudem existieren unterschiedliche Dienst­unfähig­klauseln am Markt.
Hier ist Vorsicht geboten! Denn mit der falschen Dienst­unfähig­keits­klausel kann es schnell passieren, dass der Versicherer die Leistung auch bei Dienst­unfähigkeit verweigern kann, weil er noch ein eigenes Nachprüfungsrecht hat.
Daher ist es wichtig, dass man darauf achtet die richtige Dienst­unfähig­keits­klausel in der Dienst­unfähig­keits­versicherung zu haben.
Man unterscheidet:
Die echte und vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel
Die echte aber unvollständige Dienst­unfähig­keits­klausel
Die unechte aber vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel
Die unechte und unvollständige Dienst­unfähig­keits­klausel

Die Unterschiede bei den DU-Klauseln für Beamte
Die echte und vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel:
Die Formulierung der echten, vollständigen Dienst­unfähig­keits­klausel lautet wie folgt:
Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit bzw. die Entlassung wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit als Berufs­unfähig­keit.
Die echte, unvoll­ständige DU-Klausel:
Hier lautet die Formulierung der Dienst­unfähig­keits­klausel:
Bei Beamten gilt die Versetzung in den Ruhestand wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit als Beruf­sunfähigkeit.
Die unechte aber vollständige DU-Klausel:
Der Beamte gilt auch dann als berufsunfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vor­gesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfall aufgrund eines amtsärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienst­unfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt wird.
Die unechte und unvollständige DU-Klausel:
So kann die Formulierung aussehen:
Der Beamte gilt auch dann als berufs­unfähig, wenn er vor Erreichen der gesetzlich vorgesehenen Altersgrenze ausschließlich infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall aufgrund eines amts­ärztlichen Zeugnisses wegen allgemeiner Dienst­unfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird.

Was in diesem Zusammen­hang echt, unecht, vollständig und unvollständig in der Dienst­unfähig­keits­versicherung für Beamte bedeutet:

Echte vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel: Die echte und vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel in der Dienst­unfähig­keits­versicherung wird deshalb als "echt" bezeichnet, weil sie keine Einschränkungen bezüglich der Dienst­unfähigkeit hat. Weiterhin gilt sie für Beamte auf Lebenszeit (in den Ruhestand versetzt), als auch für Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf (Entlassung wegen Dienst­unfähig­keit).
Die echte vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel wird nur noch von einem Versicherer angeboten. Dieser beschränkt die Gültigkeit der Klausel bei Beamten jedoch auf einen Eintritt der Dienst­unfähig­keit vor dem 46. Lebensjahr. Tritt die Dienst­unfähig­keit nach dem 46. Lebensjahr ein, wird nach den Bedingungen für Berufsunfähigkeit geprüft. Diese sind für Beamte jedoch unzureichend. Somit ist dieses Angebot lediglich für Beamten­anwärter, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf interessant. Sobald der Beamte auf Probe, der Beamte auf Widerruf oder der Beamten­anwärter zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wird, sollte er sich nach einer Dienst­unfähig­keits­versicherung umsehen, die auch bei Dienst­unfähigkeit nach dem 46. Lebensjahr leistet.

Echte unvoll­ständige Dienst­unfähig­keits­klausel: Die echte unvoll­ständige Dienst­unfähig­keits­klausel stellt zwar eine echte Dienst­unfähig­keits­klausel dar, ist allerdings unvollständig, weil durch sie lediglich Lebens­zeitbeamte abgesichert sind (in den Ruhestand versetzt). Beamten­anwärter, Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf sind hierdurch nicht abgesichert, weil die echte und vollständige DU-Klausel die Entlassung wegen Dienst­unfähig­keit nicht umfasst.

Unechte vollständige Dienst­unfähig­keits­klausel: Die DU-Klausel ist unecht, weil nicht allein die Ent­lassungs­urkunde bzw. die Urkunde zur Versetzung in den Ruhestand genügt, um die Leistungs­pflicht auszulösen. Die Formulierung "ausschließlich infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfall aufgrund eines amts­ärztlichen Zeugnisses" in dieser DU-Klausel gibt dem Versicherer ein eigenes Nach­prüfungs­recht, ob die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand ausschließlich infolge Krankheit, Körper­verletzung oder Kräfteverfall erfolgte. Eine Entlassung eines Beamten­anwärters oder die Versetzung in den Ruhestand bei Beamten auf Lebenszeit kann allerdings auch aus anderen Gründen erfolgen. Aufgrund eines amts­ärztlichen Zeugnisses ist eine ebenfalls wichtige Formulierung in der unechten DU-Klausel. Denn der Amtsarzt erstellt zwar ein ärztliches Gutachten, er entscheidet jedoch nicht über die Entlassung oder die Versetzung in den Ruhestand. Diese Entscheidung obliegt allein der Behörde als Dienstherr. Eine Versetzung in den Ruhestand oder eine Entlassung wegen Dienst­unfähig­keit kann auch entgegen der amts­ärztlichen Empfehlung erfolgen.
Vollständig wird diese Dienst­unfähig­keits­klausel deshalb genannt, weil sie sowohl die Entlassung bei Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf erfasst, als auch die Versetzung in den Ruhestand bei Beamten auf Lebenszeit.

Unechte unvollständige Dienst­unfähig­keits­klausel: zur Dienst­unfähig­keits­versicherung mit einer unechten und unvollständigen Dienst­unfähig­keits­klausel gilt bezüglich der DU-Klausel das Gleiche wie bei der unechten vollständigen Dienst­unfähig­keits­klausel. Jedoch sind hier Beamten­anwärter, also Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf nicht gegen Dienst­unfähig­keit versichert, weil lediglich die Versetzung in den Ruhestand als DU versichert ist. Somit trifft diese Klausel nur auf Beamte auf Lebenszeit zu.

Dienst­unfähig­keits­versicherung - wann Beamte dienst­unfähig sind



Berufsunfähigkeitsversicherung für Beamte


Wann und ob ein Beamter dienst­unfähig ist, bestimmt sich nach dem Paragrafen 44 des Bundes­beamten­gesetzes (BBG). Hiernach gelten Beamte als dienst­unfähig, wenn sie dauerhaft nicht mehr in der Lage sind, ihre dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Ein Beamter kann wegen Dienst­unfähigkeit entlassen oder in den Ruhestand versetzt werden, wenn er infolge Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate nicht in der Lage war zu arbeiten. Als weitere Voraus­setzung gilt, dass innerhalb eines halben Jahres keine Aussicht besteht, dass der Beamte wieder voll dienstfähig wird.
Für Landesbeamte und Kommunalbeamte können andere Regelungen bestehen.
Ein Beamter auf Lebenszeit wird bei Dienst­unfähig­keit in den Ruhestand versetzt. Beamten­anwärter, also Beamte auf Probe und Beamte auf Widerruf werden bei Dienst­unfähigkeit entlassen. Die Entscheidung, ob Dienst­unfähig­keit vorliegt, liegt beim Dienst­herrn.

Dienst­unfähig­keit - die Versorgung von Beamten

Bei der Versorgung von Beamten bei Dienst­unfähig­keit muss man nach dem beamten­recht­lichen Status unterscheiden.
Beamte auf Widerruf: Beamte auf Widerruf sind im Vor­bereitungs­dienst und haben bei Dienst­unfähig­keit keinen Anspruch auf Ver­sorgungs­leistungen gegen den Dienstherrn, wenn sie dienst­unfähig werden. Sie werden entlassen und in der gesetzlichen Renten­versicherung nachversichert.
Für Beamten­anwärter ist eine Dienst­unfähig­keits­versicherung also besonders wichtig.

Beamte auf Probe: Beamte auf Probe haben den Vor­bereitungs­dienst abgeschlossen und werden ebenfalls bei Dienst­unfähig­keit entlassen und in der gesetzlichen Renten­versicherung nachversichert.
Der Unterschied zu Beamten auf Widerruf besteht darin, dass Beamten auf Probe eine Ruhe­stands­versorgung im Falle eines Dienst­unfalls zusteht.
Auch Beamte auf Probe benötigen eine Dienst­unfähig­keits­versicherung.

Beamte auf Lebenszeit: Bei Beamten auf Lebenszeit muss man zwei Fälle unterscheiden.
Beamte auf Lebenszeit mit weniger als fünf Jahren Dienstzeit haben regelmäßig keinen Anspruch auf Versorgungs­leitungen bei Dienst­unfähig­keit, es sei denn sie beruht auf einem Dienst­unfall. Die Beamten auf Lebenszeit mit weniger als fünf Dienst­jahren werden bei Dienst­unfähig­keit ebenfalls in der gesetzlichen Renten­versicherung nachversichert. Aber auch hier besteht ein Anspruch auf die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente erst nach Ablauf einer Wartezeit von 60 Monaten.
Beamten auf Lebenszeit mit weniger als fünf Dienst­jahren empfiehlt sich eine Dienst­unfähig­keits­versicherung ebenfalls.

Beamte auf Lebenszeit mit mehr als fünf Dienstjahren: Lebens­zeit­beamte mit mehr als fünf Dienstjahren haben bei Dienst­unfähig­keit Anspruch auf Ver­sorgungs­leistungen durch den Dienstherrn. Die Höhe dieser Ruhe­stands­versorgung bei Dienst­unfähig­keit ist gestaffelt nach Dienst­jahren.

Dienst­jahre Ruhe­stands­versorgung
0 bis 5 keine Ruhe­stands­versorgung
6 bis 19 35%
ab 20 ca. ab 36%
ab 30 ca. ab 54%
ab 40 ca. 72%

Genaue Zahlen zum Stand der Ruhe­stands­versorgung erhalten Sie von Ihrer Besoldungs­stelle.

Wie aus obiger Tabelle hervorgeht, ist auch bei Beamten auf Lebenszeit eine Versorgungs­lücke vorhanden, selbst wenn ein Anspruch auf eine Ruhe­stands­versorgung besteht. Diese Versorgungs­lücke kann mit einer Dienst­unfähig­keits­versicherung geschlossen werden.

Spezielle Berufs­gruppen bei Beamten benötigen eine zusätzliche Klausel in der Dienst­unfähig­keits­versicherung. So zum Beispiel sollte bei Justiz­vollzugs­beamten und Angehörigen der Polizei die Dienst­unfähigkeits­klausel so ausgestaltet sein, dass die speziellen Anforderungen für Justiz­vollzugs­beamten und Polizisten ebenfalls abgedeckt sind.

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