Willkommen beim Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich

Berufs­unfähig­keits­versicherung

Was der Staat bei Berufs­unfähigkeit zahlt

Leistung gesetzliche Rentenversicherung bei Berufsunfähigkeit

"Der Staat zahlt doch, wenn ich berufs­unfähig bin"

Falsche Annahme

Die Aussage: "Wenn ich berufs­unfähig werde, zahlt doch der Staat" ist eine der am meisten gehörten Argumente, geht es um das Thema Berufs­unfähig­keit.
Fakt ist jedoch, dass es vom Staat beziehungs­weise der gesetzlichen Renten­versicherung bei Berufs­unfähig­keit für die meisten Arbeit­nehmer keinen Cent gibt.


Der Staat zahlt nicht bei Berufs­unfähig­keit?
In dem meisten Fällen ist diese Aussage für Arbeitnehmer richtig. Durch eine Gesetzes­änderung wurde die gesetzliche Berufs­unfähig­keits­rente abgeschafft.
Anstatt der gesetzlichen Berufs­unfähig­keits­rente wurde die Erwerbs­minderungs­rente im Jahr 2001 eingeführt. Nur wer vor dem 01. Januar 1961 geboren wurde, fällt noch unter die alte Regelung und erhält noch eine Berufs­unfähig­keits­rente vom Staat. Da das Renten­eintritts­alter für diese Personen noch 65 Jahre beträgt, fallen die letzten Personen, denen noch eine gesetzliche Berufs­unfähig­keits­rente beziehen können, spätestens im Jahr 2026 weg.
Ab diesem Zeitpunkt gibt es faktisch keine gesetzliche Berufs­unfähig­keits­versicherung mehr.

gesetzliche Leistungen

Wie die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente aussieht, wird nach­stehend erläutert.
Zum 01. Januar 2001 wurde die gesetzliche Berufs­unfähig­keits­rente durch die Erwerbs­minderungs­rente abgelöst. Wurde bei der gesetzlichen Berufs­unfähig­keits­rente noch auf den zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt, hat sich die Situation mit Einführung der Erwerbs­minderungs­rente erheblich verschlechtert.
Hier ist als Erstes die Verweisung zu nennen, die der gesetzlichen Renten­versicherung im Falle einer Erwerbs­unfähig­keit zur Verfügung steht, um die Leistung zu verweigern.
Die Verweisung bedeutet, dass die gesetzliche Renten­versicherung jemanden auf jedwede theoretisch nur denkbare Tätigkeit verweisen kann, die theoretisch am Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde, unabhängig davon, ob ein solcher Arbeitsplatz überhaupt irgendwo existiert.
So kann ein Ingenieur beispiels­weise auf eine Tätigkeit zum Zusammen­bauen von Kugelschreibern verwiesen werden, egal ob ihm eine solche Stelle auch zur Verfügung steht.
Weiterhin wird das sogenannte Rest­leistungs­vermögen geprüft. Wenn irgendeine Tätigkeit noch länger als 6 Stunden täglich theoretisch ausgeübt werden könnte, wird keine Erwerbs­minderungs­rente gezahlt.
Kann irgendeine Tätigkeit noch zwischen drei und sechs Stunden täglich ausgeübt werden, kommt die halbe Erwerbs­minderungs­rente zur Auszahlung.
Wenn irgendeine Tätigkeit für noch bis zu drei Stunden täglich ausgeübt werden, hat man Anspruch auf die volle Erwerbs­minderungs­rente.


Das Sozial­gesetz­buch sagt hierzu:
Erwerbs­gemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits­marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbs­tätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeits­markt­lage nicht zu berücksichtigen.
§43 SGB VI Abs. 3


Zu beachten ist hierbei, dass das Gesetz sagt "täglich erwerbstätig sein kann". Es muss sich also nicht um einen zusammen­hängenden Zeitraum handeln.

ärztliche Unter­suchung

Das Rest­leistungs­vermögen bzw. die Fest­stellung der restlichen Erwerbs­fähigkeit wird regelmäßig durch einen Arzt oder einen Gutachter fest­gestellt. Dieser Arzt oder Gutachter wird vom Versicherungs­träger bestimmt. Oft kommt es aufgrund des Ergeb­nisses der Fest­stellung des Rest­leistungs­vermögens zu einem lang­wierigen Rechtsstreit.

gesetzliche Rente ist zeitlich begrenzt

Vor der Änderung des Gesetzes und der Umstellung von der gesetzlichen Berufs­unfähig­keits­rente auf die Erwerbs­minderungs­rente wurde die gesetzliche Berufs­unfähig­keits­rente in der Regel ohne zeitliche Begrenzung gezahlt.
Mit Einführung der gesetzlichen Erwerbs­minderungs­rente wurde auch dies eklatant verschlechtert.
Die Erwerbs­minderungs­rente wird zunächst zeitlich begrenzt auf drei Jahre gezahlt und danach wieder geprüft, ob die Erwerbs­minderung noch weiter besteht.

Höhe der Erwerbs­minderungs­rente

Wer glaubt, sich auf die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente im Falle einer Erwerbs­minderung verlassen zu können, ist verlassen.
Wie hoch die Erwerbs­minderungs­rente ausfällt, hängt von der Anzahl der erreichten Versicherungs­jahre und von der Höhe des bislang erzielten Einkommens ab. Meist liegt die Höhe der Erwerbs­minderungs­rente deutlich unter einem Drittel des letzten Brutto­einkommens.
Personen die im Jahr 2017 erstmalig eine volle Erwerbs­minderungs­rente erhielten, bekamen durch­schnittlich lediglich 716 Euro monatlich ausgezahlt, wer die halbe Erwerbs­minderungs­rente bekam, bezog sogar lediglich 410 Euro im Schnitt.
Wer sich auf die gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente im Fall einer Erwerbs­unfähigkeit verlässt, kann seinen Lebens­standard nicht mehr aufrecht­erhalten.
Eine Berufs­unfähig­keits­versicherung ist unumgänglich, wenn man seinen Lebens­standard bei Berufs­unfähig­keit erhalten möchte.

BU-Vergleich anfordern

Aus­führlicher Vergleich Berufs­unfähig­keits­versicherung

Vergleich anfordern

Vergleichs­rechner BU-Versicherung

Vergleich berechnen
Höhe Berufsunfähigkeitsrente, Berechnung

Infos zur BU-Versicherung

Menschen, Arbeit, Beruf
Berufs­unfähig­keits­versicherung

Wer eine BU-Versicherung benötigt

Wert der Arbeitskraft
BU-Versicherung

Wert der Arbeitskraft

Staatliche Versorgung

Wie man als Arbeitnehmer staatlich abgesichert ist.
Im Krankheits­fall besteht zunächst für sechs Wochen Lohn­fort­zahlung in Höhe von 100% des Gehaltes durch den Arbeitgeber.
Sind diese sechs Wochen verstrichen und der Arbeitnehmer ist immer noch krank, kommt die Krankenkasse ins Spiel. Diese zahlt dann Krankengeld für längstens 72 Wochen. Das Krankengeld ist der Höhe nach begrenzt. Es beträgt maximal 90% des letzten Netto­gehaltes, aber nie mehr als 95 Euro pro Tag.
Was nach den 78 Wochen Lohn­fort­zahlung passiert:
Die Krankenkasse zahlt kein Krankengeld mehr!
Sie müssen einen Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente stellen. Sollte diesem Antrag statt­gegeben werden, was oft erst nach langem Rechtsstreit geschieht, erhalten Sie Erwerbs­minderungs­rente. Die volle Erwerbs­minderungs­rente beträgt ca. 30 Prozent des letzten Brutto­einkommens, die halbe Erwerbs­minderungs­rente ca. 15% des letzten Brutto­einkommens.
Die durch­schnittlichen Erwerbs­minderungs­renten betrugen für Neurentner im Jahr 2017 bei voller Erwerbs­minderungs­rente 716,-- Euro und bei halber Erwerbs­minderungs­rente 410,-- Euro monatlich.
Wenn Sie damit leben könnten - gut. Wenn nicht brauchen Sie eine Berufs­unfähig­keits­versicherung.

Eine der wichtigsten Versicherungen

Die Berufs­unfähig­keits­versicherung

online Vergleich berechnen ausführlichen BU-Vergleich anfordern