Willkommen beim Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich
Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit werden im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals gleichbedeutend verwendet. Die rechtliche Bedeutung ist jedoch sehr unterschiedlich.
Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit, Körperverletzung oder nicht altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich dauernd nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeübt wurde, nicht mehr ausüben kann.
Eine Berufsunfähigkeit ist also ein dauerhafter, fortbestehender Zustand.
Arbeitsunfähigkeit ist dagegen ein vorübergehender Zustand, bei dem der Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei einer Arbeitsunfähigkeit besteht immer die Aussicht auf Besserung und Genesung.
Damit eine Berufsunfähigkeit im Sinne der BU-Versicherung vorliegt, darf allerdings nicht nur lediglich der zuletzt ausgeübte Beruf dauerhaft nicht mehr ausgeübt werden können, sondern es muss zusätzlich auch der festgesetzte Grad der Berufsunfähigkeit erreicht werden. In der Regel darf der Versicherte in der BU-Versicherung seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben können. Liegen diese Voraussetzungen vor, besteht eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit.
Mittlerweile gibt es Berufsunfähigkeitsversicherungen, die eine Arbeitsunfähigkeitsklausel in den Bedingungen enthalten. Ist dies vereinbart, kann der Versicherte auch bereits dann die versicherte Leistung aus der BU-Versicherung erhalten, wenn eine langfristige Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Der Vorteil der AU-Klausel in der BU-Versicherung liegt darin, dass bei einer langen Erkrankung auch schon dann eine Leistung fällig wird, ohne dass bereits eine Berufsunfähigkeit vorliegt.
Auch wenn eine AU-Klausel in der BU-Versicherung vereinbart ist, wird die Zahlung der Rente erst nach 6-monatiger ununterbrochener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Die Zahlung ist je nach Angebot auf 12-36 Monate beschränkt.
Mit einer BU-Versicherung wird das Risiko berufsunfähig zu werden abgesichert. Die klassische Absicherung der Arbeitsunfähigkeit ist dagegen die Krankentagegeldversicherung.
Während im VVG (Versicherungsvertragsgesetz) die Berufsunfähigkeit in § 172 definiert ist, gibt es keine gesetzliche Definition der Arbeitsunfähigkeitsversicherung. Ein großes Problem liegt in der fließenden Grenze zwischen Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit ist im VVG wie folgt definiert:
"Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann."
Eine Legaldefinition (gesetzliche Definition eines Begriffes) existiert wie oben bereits erwähnt nicht für den Begriff Arbeitsunfähigkeit. Weiterhelfen kann hier allerdings die Definition der Arbeitsunfähigkeitsversicherung in den Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT) der privaten Krankenversicherung. Hier wird die Arbeitsunfähigkeit in § 1 Abs. 3 MB/KT 2009 wie folgt definiert:
"Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht."
Hier kommt die Problematik deutlich zutage. Während die Arbeitsunfähigkeit einen vorübergehenden Zustand darstellt, ist die Berufsunfähigkeit ein voraussichtlich dauernder Zustand.
Oft kommt es hierbei zum Streit. Ein Grund für die Krankentagegeldversicherung die Zahlung des Krankentagegeldes zu beenden ist, dass die KT-Versicherung behauptet, es läge keine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit mehr vor, sondern eine dauerhafte Berufsunfähigkeit. Die BU-Versicherung kann im Gegenzug behaupten, dass noch keine Berufsunfähigkeit vorliegt, sondern noch eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit. In dieser, für den Versicherten sehr unbefriedigenden Konstellation, kommt es zu einer Lücke, weil die Krankentagegeldversicherung nicht weiter leistet und die BU-Versicherung noch nicht leistet.
Optimal für den Versicherten in der Krankentagegeldversicherung und der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein lückenloser Übergang von Krankentagegeld in die Berufsunfähigkeitsrente. Stellt die KT-Versicherung die Zahlung des Krankentagegeldes wegen dem Eintritt einer angeblichen Berufsunfähigkeit ein und die BU-Versicherung prüft noch, ob eine Berufsunfähigkeit vorliegt, kann eine erhebliche finanzielle Lücke entstehen.
Es gibt tatsächlich passierte Fälle, bei denen die Krankentagegeldversicherung anhand ärztlicher Gutachten die Berufsunfähigkeit feststellen ließ und daraufhin leistungsfrei wurde. Die Zahlung des Krankentagegeldes wurde eingestellt. Die ebenfalls existierende Berufsunfähigkeitsversicherung erkannte dieses Gutachten nicht an und zahlte ebenfalls nicht.
Lösungsansätze des Problems Arbeitsunfähigkeit gegen Berufsunfähigkeit
Es gibt Versicherungsgesellschaften, die sowohl die Krankentagegeldversicherung als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung im Angebot haben. Einige dieser Versicherungsgesellschaften bieten an, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung leistet, wenn die Krankentagegeldversicherung die Leistung wegen Berufsunfähigkeit einstellt. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl die Krankentagegeldversicherung, als auch die Berufsunfähigkeitsversicherung bei dem gleichen Versicherungsunternehmen bestehen.
Vereinbarung einer AU-Klausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine AU-Klausel in der BU-Versicherung kann das Problem des Übergangs vom Krankentagegeld in die Berufsunfähigkeitsrente ebenfalls verringern. Die AU-Klausel wird auch als "gelbe Schein Regelung" bezeichnet.
Grundsätzlich ist eine solche Regelung zu begrüßen. Aber wie bei allen Verträgen sollte auch bei Vereinbarung einer AU-Klausel in der BU-Versicherung auf die genaue Formulierung der Klausel geachtet werden.
Eine gebräuchliche Formulierung einer AU-Klausel lautet:
"Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer arbeitsunfähig, erbringen wir folgende Leistungen: Wir zahlen eine Arbeitsunfähigkeitsrente in Höhe der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, insgesamt maximal (unterschiedlich je nach Angebot) Monatsrenten. Arbeitsunfähigkeit liegt von Beginn der ersten Krankschreibung vor, wenn die versicherte Person mindestens (unterschiedlich je nach Angebot) Monate ununterbrochen vollständig arbeitsunfähig krankgeschrieben ist."
Liegen diese Voraussetzungen vor, zahlt die BU-Versicherung die vereinbarte Leistung aus, auch wenn die Berufsunfähigkeit noch nicht nachgewiesen ist.
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Auf die Formulierung achten
Einige Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherung sehen den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit in der AU-Klausel bereits dann als erbracht an, wenn eine durchgängige Krankschreibung für den die Leistung auslösenden Zeitraum vorgelegt wird. Ein Nachweis, dass Berufsunfähigkeit vorliegt, wird in diesem Fall zumindest vorläufig nicht benötigt.
Vorsicht:
Verlangt die Berufsunfähigkeitsversicherung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit eine Krankschreibung oder sogar eine Bescheinigung entsprechend § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz ist dies für Arbeitnehmer einfach, diesen Nachweis zu erbringen. Anders sieht es hingegen bei Selbstständigen aus. Selbstständige erhalten keine Bescheinigung entsprechend § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz und in der Regel auch keine Krankschreibung vom Arzt.
Andere BU-Versicherungen spezifizieren nicht, wie der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit erbracht werden muss. Im Zweifelsfall würde dann auch eine ärztliche Bescheinigung genügen, die auch Selbstständige erhalten können.
Leistung aus der AU-Klausel nur bei gleichzeitiger Beantragung der Berufsunfähigkeitsrente
Es gibt BU-Versicherungen, die die Zahlung der Leistung aus der AU-Klausel von einer gleichzeitigen Beantragung einer Berufsunfähigkeitsrente abhängig machen. In diesem Fall wird dann ein vollständiger Antrag auf Leistung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als Voraussetzung zur Zahlung der Leistung aus der AU-Klausel verlangt. Dies kann oft sehr zeitaufwändig sein und verzögert regelmäßig die Zahlung der Arbeitsunfähigkeitsleistung. Kundenfreundlicher sind Angebote, die die Leistung aus der AU-Klausel auch schon dann erbringen, wenn lediglich der Nachweis einer bedingungsgemäß andauernden Arbeitsunfähigkeit erbracht werden muss, ohne dass gleichzeitig ein BU-Leistungsantrag gestellt werden muss.
Berufsunfähigkeitsversicherungen mit AU-Klausel, die auch leisten, wenn nicht gleichzeitig ein Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente gestellt wird.
Die verbraucherfreundliche Regelung, dass lediglich ein Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zur Zahlung der Leistung aus der AU-Klausel in der BU-Versicherung benötigt wird und die AU-Klausel auch für Selbstständige und nicht nur für Arbeitnehmer gilt, erfüllen auch die folgenden Angebote:
Alte Leipziger Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: BV10+AU Stand: 01.01.2020
Barmenia Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: Solo BU+AU Stand: 01.10.2019
Basler Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: BU+AU Stand: 01.01.2020
Dialog Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: SBU-professional+AU Stand: 01.01.2020
die Bayerische Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: BU PROTECT Prestige Stand: 01.09.2019
InterRisk Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: XXL Stand: 01.01.2020
LV 1871 Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: Golden-BU+AU Stand: 01.01.2020
Nürnberger Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: Comfort-Schutz+AU Stand: 01.01.2020
Stuttgarter Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: V91A Stand: 01.01.2020
Swiss Life Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: SBU Stand: 01.01.2020
UniVersa Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: PremiumSBU18 Stand: 01.01.2020
Württembergische Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: BURV (AU) Stand: 01.01.2020
Zurich Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: SBU Stand: 01.01.2020
Neben diesen kundenfreundlichen Regelungen ist ein weiterer wichtiger Punkt, den man bei BU-Versicherungen mit AU-Klausel beachten sollte, wie lange die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit gezahlt werden. Je länger die Zahldauer ist, desto besser und kundenfreundlicher ist der Tarif.
Nachfolgend werden Tarife und Angebote aufgeführt, die eine Leistungsdauer von 36 Monaten bei Arbeitsunfähigkeit und die oben angesprochenen verbraucherfreundlichen AU-Klauseln beinhalten.
Basler Berufsunfähigkeitsversicherung Tarif: BU+AU Stand: 01.01.2020
Alle weiteren oben aufgeführten Tarife, die kundenfreundliche AU-Klauseln enthalten, haben lediglich eine Leistungsdauer im AU-Fall von 12, 18 oder 24 Monaten.
Krankentagegeldversicherung und die AU-Klausel in der BU-Versicherung
Besteht eine private Krankentagegeldversicherung, ist Vorsicht bei dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer AU-Klausel geboten. Die Krankentagegeldversicherung beschränkt die Zahlung der Höhe nach auf das zuletzt vor dem Versicherungsfall erzielte Nettoeinkommen. Hierbei werden sonstige Krankentagegelder und Krankengelder mit berücksichtigt.
Es ist allerdings nicht klar, ob Leistungen wegen Arbeitsunfähigkeit aus der Berufsunfähigkeitsversicherung diesen sonstigen Krankentagegeldern und Krankengeldern zugerechnet werden können. Eine gerichtliche Entscheidung hierzu gibt es noch nicht.
Die Musterbedingungen für die private Krankentagegeldversicherung aus dem Jahr 2009 (MB/KT 2009) besagen in § 9 Abs.6:
"Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden."
Es ist also sehr ratsam, bei Bestehen einer privaten Krankentagegeldversicherung, unbedingt bei dem Krankenversicherer nachzufragen, ob ein Abschluss einer BU-Versicherung mit AU-Klausel Auswirkungen auf die Leistung der Krankentagegeldversicherung hat. Die Einwilligung zum Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit einer AU-Klausel sollte zur Vermeidung von Schwierigkeiten unbedingt bei der Krankenversicherung eingeholt werden.
Denn eine Verletzung der Obliegenheiten in der Krankentagegeldversicherung kann schwerwiegende Folgen haben. In § 10 der MB/KT 2009 (Folgen von Obliegenheitsverletzungen) heißt es hierzu:
"(1) Der Versicherer ist mit den in § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vorgeschriebenen Einschränkungen ganz oder teilweise von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine der in § 9 Abs. 1 bis 6 genannten Obliegenheiten verletzt wird.
(2) Wird eine der in § 9 Abs. 5 und 6 genannten Obliegenheiten verletzt, so kann der Versicherer unter der Voraussetzung des § 28 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach dem Bekanntwerden der Obliegenheitsverletzung ohne Einhaltung einer Frist auch kündigen."
Es könnte also passieren, dass die Krankentagegeldversicherung keine Leistung erbringt, wenn eine BU-Versicherung mit AU-Klausel ohne Einwilligung der Krankentagegeldversicherung abgeschlossen wird.