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Berufs­unfähigkeits­versicherung
Lexikon - wichtige Begriffe kurz erklärt



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Kleines Lexikon der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Es gibt Berufs­unfähig­keits­versicherungen, die eine abstrakte Verweisung in den Versicherungs­bedingungen vorsehen. Abstrakte Verweisung bedeutet, dass die Versicherung den Versicherten auf einen Beruf verweisen kann, den er theoretisch ausüben könnte, weil er die Kenntnis und Fähigkeiten dazu hätte. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beruf tatsächlich ausgeübt wird, sondern es zählt nur die theoretische Möglichkeit, dass ein solcher Verweisungs­beruf am Arbeitsmarkt existiert. Gute Berufs­unfähig­keits­versicherungen verzichten auf die abstrakte Verweisung in den Versicherungs­bedingungen.
Eine BU-Versicherung die nicht auf die abstrakte Verweisung verzichtet, ist für den Versicherten ein sehr hohes Risiko und keinesfalls zu empfehlen.
Berufsunfähig im zuletzt ausgeübten Beruf zu sein, bedeutet nicht zwangsläufig, dass man nicht in der Lage wäre einen andern Beruf auszuüben.
Ein Zimmermann, der aufgrund von Kreislauf­problemen nicht mehr auf Dächer steigen kann, ist in der Regel in seinem Beruf berufs­unfähig. Allerdings könnte er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung immer noch eine Arbeitsstelle als Verkäufer in einem Baumarkt wahrnehmen.
Eine Berufs­unfähig­keits­versicherung die in ihren Bedingungen nicht auf die abstrakte Verweisung verzichtet, wird in diesem Fall auf eine solche Arbeit verweisen und keinerlei Zahlung leisten.
Schließen Sie niemals eine Berufs­unfähig­keitsversicherung ab, die keinen Verzicht auf die abstrakte Verweisung beinhaltet.
Der Antrag ist die Grundlage für das Zustande­kommen einer Berufs­unfähig­keits­versicherung. Bevor ein Vertrag zustande kommt, muss der Interessent einen Antrag auf eine BU-Versicherung stellen. Dieser Antrag auf Berufs­unfähig­keits­versicherung dient der Versicherungs­gesellschaft zur Prüfung der Versicher­barkeit des Interessenten.
Zur Prüfung der Versicher­barkeit und der richtigen Einstufung in Alters- und Berufsgruppen werden im Antrag Fragen zum Geburtsdatum, Beruf und etwaiger Vor­erkrankungen gestellt. Anhand dieser Angaben überprüft der Berufs­unfähig­keits­versicherer, ob der Antrag zu normalen Konditionen angenommen werden kann. Ist dies der Fall, kommt die BU-Versicherung zustande und der Kunde bekommt eine Police zugestellt.
Es kann sein, dass aufgrund von Vorerkrankungen, eines gefährlichen Hobbys oder aufgrund eines besonders risiko­reichen Berufs der Antrag auf Berufs­unfähig­keits­versicherung von der Versicherungs­gesell­schaft abgelehnt wird oder ein Risiko­zuschlag erhoben wird oder ein Leistungs­auschluss vereinbart wird. In dem Fall, dass ein Risiko­zuschlag oder ein Risiko­ausschluss vereinbart werden muss, erhält der Antrag­steller ein Angebot des Versicherers mit entsprechenden Änderungen. dieses Angebot kann er annehmen oder ablehnen.
Die Fragen die im Antrag gestellt werden, müssen immer wahrheits­gemäß und korrekt beantwortet werden. Werden die Antragsfragen falsch beantwortet, kann die Berufs­unfähig­keits­versicherung die Leistung verweigern.
Niemand kann sicher sein, dass während des Berufslebens nicht auch einmal eine Arbeits­losigkeit auftritt. Für diesen Fall bieten einige Berufs­unfähig­keits­versicherungen an, dass der Beitrag für die Zeit der Arbeits­losigkeit gestundet werden kann. Dies hat den Vorteil, dass der Versicherungs­schutz auch während der Arbeits­losigkeit in vollem Umfang weiter besteht. Ist die Arbeits­losigkeit vorüber, müssen die zuvor gestundeten Beiträge nachbezahlt werden.
Andere BU-Versicherungen bieten bei Arbeits­losigkeit an, die Versicherung während der Zeit der Arbeits­losigkeit ruhen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Beiträge nach dem Ende der Arbeits­losigkeit nicht nachgezahlt werden müssen. Es besteht allerdings auch ein großer Nachteil bei dieser Variante, denn der Versicherungs­schutz ruht während dieser Zeit ebenfalls. Tritt dann eine Berufs­unfähig­keit ein, erhält der Versicherte keine Leistung.
Wiederum andere BU-Versicherungen sehen für den Fall einer Arbeits­losigkeit keine besonderen Regelungen vor. Das bedeutet, wenn eine Arbeits­losigkeit eintritt muss der Beitrag weiter gezahlt werden. Der Versicherungs­schutz besteht in dieser Zeit ebenfalls weiter.
Unter Arzt­anordnungs­klausel versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung, dass sämtliche vom Arzt angeordneten oder empfohlenen Behand­lungs­maßnahmen zur Verringerung oder Heilung der die Berufs­unfähig­keit verur­sachenden Ursachen vom Versicherten durchgeführt werden müssen.
Befolgt der Versicherte diese ärztlichen Anordnungen nicht, kann die BU Versicherung die Leistung kürzen. Die vom Arzt angeordneten Maßnahmen müssen allerdings zumutbar sein. Was jedoch als zumutbar gilt, ist in den Ver­sicherungs­bedingungen nicht geregelt. Eine Diät oder eine Physio­therapie wird jedoch sicher als zumutbar angesehen.
Um sicher zu gehen, dass man solche Anordnungen nicht befolgen muss ohne Konsequenzen befürchten zu müssen, sollte man eine Berufs­unfähig­keits­versicherung wählen, die auf die Arzt­anordnungs­klausel verzichtet.
Oft ist ein ärzt­liches Gutachten vonnöten, um Leistungen aus der Berufs­unfähig­keits­versicherung zu bekommen. Aus dem ärzt­lichen Gutachten muss eindeutig klar hervorgehen, dass der Beruf aufgrund des gesund­heit­lichen Zustandes vom Versicherten nicht mehr ausgeübt werden kann. Auch wenn eine nicht körper­liche Erkrankung zu einer Berufs­unfähig­keit führt, dies ist beispiels­weise bei psychischen Erkrankungen der Fall, wird in der Regel ein ärztliche Gutachten zur Beurteilung der Berufs­unfähig­keit und der Leistungs­pflicht der BU-Versicherung benötigt. Die Berufs­unfähig­keits­versicherungen können ein Zweit­gutachten eines unabhängigen Arztes beauftragen, um die Leistungs­pflicht zu prüfen. Weiterhin haben sie ein Nach­prüfungs­recht, das sie bei einer langen Berufs­unfähig­keit in Anspruch nehmen. Diese Nach­prüfung erfolgt in der Regel nach zwei bis fünf Jahren. Auf das Recht der Nachprüfung verzichten die meisten Berufs­unfähig­keits­versicherungen, wenn eine Erkrankung vorliegt, bei der keine Genesungs­aussicht besteht.
In der Berufs­unfähig­keits­versicherung sind alle Krank­heiten mitversichert. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn diese bei Abschluss des Vertrags noch nicht vorlagen. Dies ist ein Grund warum man die BU-Versicherung jung abschließen sollte.
Liegen bereits bei Antrag­stellung Vorerkrankungen vor, kann dies dazu führen, dass ein Ausschluss für diese Vorerkrankungen vereinbart wird. Unter einem Ausschluss versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung, dass bei einer Berufs­unfähig­keit nicht geleistet wird, wenn diese auf einer ausge­schlossenen Krankheit beruht.
Beitrags­frei­stellung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung bedeutet, dass keine weiteren Beiträge mehr für die Versicherung zu zahlen sind. Eine Beitrags­frei­stellung muss in der BU-Versicherung beantragt werden.
In der Berufs­unfähig­keits­versicherung wird eine Beitrags­frei­stellung nur dann möglich sein, wenn eine beitrags­freie Mindest­rente im Vertrag erreicht ist. Ist dies nicht der Fall, erlischt die Berufs­unfähig­keits­versicherung ohne Wert und es wird eventuell ein vorhandener Rück­kaufs­wert ausgezahlt.
Man unterscheidet in der BU-Versicherung zwischen dem Brutto­beitrag und dem Netto­beitrag. Der Brutto­beitrag ist der Tarif­beitrag. Der Tarif­beitrag ist der kalkulierte Beitrag der benötigt wird, um die Leistungs­fälle der Berufs­unfähig­keits­versicherung zu zahlen. Der Tarif­beitrag oder Brutto­beitrag ist der garantierte Beitrag.
Die BU-Versicherer erwirt­schaften aber auch Gewinne, die sogenannten Überschüsse. Diese Überschüsse stehen der Versicherten­gemeinschaft zum Großteil zu. Diese Überschuss­beteiligung wird jährlich festgelegt und für dieses Jahr garantiert.
Der Netto­beitrag ist der tatsächlich zu zahlende Beitrag. Er ist geringer als der Brutto­beitrag, denn die Überschüsse werden vom Tarif­beitrag direkt abgezogen und ergeben so den zu zahlenden Netto­beitrag.
Diese Methode der Beitrags­berechnung bezeichnet man als Beitrags­verrechung.
In der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist bei Eintritt einer Berufs­unfähig­keit eine Berufs­unfähig­keits­rente versichert. Diese Berufs­unfähig­keits­rente wird im Leistungsfall an den Versicherten ausgezahlt. Der Leistungsfall tritt ein, wenn der Versicherte seinen Beruf zu mehr als meist 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Die Berufs­unfähig­keits­versicherung sollte bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters abgeschlossen werden, damit die Berufs­fähig­keits­rente im Zweifelsfall direkt in die Alters­rente übergehen kann.
Man sollte auch darauf achten, dass die Berufs­unfähig­keits­rente regel­mäßig steigt. So kann die Inflation ausge­glichen werden und Einkommens­steigerungen abgesichert werden. Dies kann man mit der Vereinbarung einer Dynamik erreichen.
Auch die Verein­barung einer Nach­versicherungs­garantie. Mit dieser kann der Versicherte seine Berufs­unfähig­keits­rente bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie Heirat, großer Gehalts­sprung oder Aufnahme einer Hypothek ohne erneute Gesund­heits­prüfung in einem bestimmten Rahmen erhöhen.
Sucht man im Internet nach einem BU-Vergleich, wird man sehr schnell fündig. Vieles was jedoch als Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich angeboten wird, ist nichts weiter als das Sammeln von Adressen die dann weiterverkauft werden. Wie solche "BU-Vergleiche" aussehen und warum man hiervon eher Abstand nehmen sollte, erfahren Sie hier.
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Die BU-Versicherung kann als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung oder als BUZ-Versicherung, der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, abgeschlossen werden. Wird sie als BUZ abgeschlossen, ist sie mit einer Hauptversicherung gekoppelt. Diese Hauptversicherung kann eine Risikolebensversicherung, eine Kapitallebensversicherung oder eine Rentenversicherung sein.
In der Berufs­unfähigkeits­versicherung kann zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes durch die Inflation eine sogenannte Dynamik vereinbart werden. Durch die Dynamik in der BU-Versicherung steigt der Beitrag regelmäßig um einen bestimmten Prozentsatz und die versicherte Rente wird entsprechend des Mehrbeitrags erhöht. Durch diese Erhöhungen wird der Kaufkraftverlust durch die Inflation ausgeglichen, solange die Beitragszahlung läuft. Kommt es zum Leistungsfall, kann eine Leistungs­dynamik in der BU-Versicherung vereinbart werden. Dies bedeutet, dass die BU-Rente jährlich um einen fest vereinbarten Prozentsatz steigt, wenn es zum Leistungsfall kommt.
Kann man wegen einer gesund­heit­lichen Beein­trächtigung dauerhaft keiner Arbeit mehr nachgehen, spricht man von Erwerbs­unfähigkeit, wenn dieser Zustand über einen längeren Zeitraum fortbesteht. Man unterscheidet in der gesetz­lichen Renten­versicherung die volle und die teilweise Erwerbs­unfähigkeit.
Eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist eine private Absicherung für den Fall einer Erwerbsunfähgkeit. Sie leistet allerdings nur dann, wenn man nicht mehr in der Lage ist, irgendeiner Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies unterscheidet sie von der Berufsunfähigkeitsversicherung, die dann zahlt, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann.
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung kann als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung gesehen werden, falls diese aus gesundheitlichen Gründen nicht abgeschlossen werden kann oder zu teuer ist. Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist wesentlich günstiger als die BU-Versicherung, beinhaltet aber auch einen wesentlich geringeren Versicherungsschutz.
Wert der Arbeitskraft und Berufsunfähigkeitsversicherung


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Die Versicherungs­gesell­schaft führt eine Gesund­heits­prüfung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung durch, eh sie den Antrag annimmt und der Vetrag damit zustande kommt. Die Gesundheits­prüfung in der BU-Versicherung wird meist anhand der Angaben zu den Gesundheits­fragen im Antrag auf Berufs­unfähig­keits­versicherung vorgenommen. Diese Gesundheits­fragen beziehen sich in den meistens auf den Zeitraum von fünf bis zehn Jahren vor Antrag­stellung. Die Gesund­heits­fragen müssen wahrheits­gemäß beantwortet werden. Findet der Versicherer bei einer späteren Leistungs­prüfung heraus, dass bei den Gesundheits­fragen falsche Angaben gemacht wurden, kann er die Leistung kürzen oder gar verweigern.
Wird eine besonders hohe BU-Rente beantragt, kann die Gesund­heits­prüfung auch durch eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Diese Art der Gesund­heits­prüfung besteht meist aus zwei Teilen. Im ersten Teil fragt der Arzt die Anamnese, also die bisherige Kranken­geschichte ab und im zweiten Teil schließt sich eine Untersuchung an.
Wie bei der Erwerbs­unfähig­keits­versicherung handelt es sich bei der Grund­fähig­keits­versicherung um eine private Versicherung. Sie wird auch des Öfteren als Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung angeboten, bietet allerdings einen komplett anderen Schutz als die BU-Versicherung.
In der Grund­fähig­keits­versicherung ist der Verlust bestimmter im Versicherungs­vertrag genannter Grundfähig­keiten versichert. Diese können Gehen, Gebrauch der Hände, Hören oder Sprechen oder aber auch andere Grundfähig­keiten sein. Welche Grundfähig­keiten versichert sind, ist von Angebot zu Angebot verschieden. Die Ursache des Verlustes einer Grund­fähigkeit spielt für die Leistung keine Rolle. Um eine Leistung zu bekommen, muss bei den meisten Grund­fähig­keits­versicherungen zwei oder mehr Grund­fähigkeiten für die Dauer von sechs bis zwölf Monaten verloren gegangen sein.
Ist ein Versicherter in seinem alten Beruf berufs­unfähig und nimmt eine andere Erwerbs­tätigkeit auf, die seinem bisherigen Lebensstandard vor der Berufs­unfähig­keit entspricht, kann de Berufs­unfähig­keits­versicherung die Leistung verweigern, weil der Versicherte ja wieder arbeitsfähig ist und konkret einen neuen Beruf ausübt und somit nicht mehr berufs­unfähig ist.
Einige wenige Versicherungs­gesellschaften verzichten in ihren Bedingungen sowohl auf die abstrakte Verweisung als auch auf die konkrete Verweisung.
Der Leistungsantragist die Grundlage auf der die BU-Versicherung prüft, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Fällt die Prüfung des Leistungsantrags positiv aus, wird die versicherte BU Rente ausgezahlt. Der Leistungsantrag ist allerdings recht umfangreich.
Die Leistungsprüfung erfolgt, nachdem der Leistungsantrag dem Versicherer vorliegt. In der Leistungsprüfung der BU-Versicherung wird der Leistungsantrag geprüft und der Grad der Berufsunfähigkeit festgestellt. Man unterscheidet die Erstprüfung und die Nachprüfung.
Die Leistungsquote der BU-Versicherung ist eine Kennzahl, die etwas über die Zahlungsfreudigkeit der Berufsunfähigkeitsversicherung aussagen soll. Aufgrund der Methode der Ermittlung ist sie allerdings vernachlässigbar und eher wertlos.
Unter Meldefrist versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung den Zeitraum, in dem der Versicherung der Eintritt des Leistungsfalls gemeldet werden muss. Meist beträgt diese Meldefrist zwischen einem und sechs Monaten. Wenn die Anmeldung des Versicherungs­falls erst nach der Meldefrist erfolgt, können die Leistungen aus der BU-Versicheurng unter Umständen gekürzt werden.
Man sollte bei den Angeboten für die Berufs­unfähig­keits­versicherung daher immer darauf achten, dass der Versicherer auch bei verspäteter Meldung des Versicherungsfalls leistet. So zahlt die Berufsunfähigkeitsversicherung mindestens 3 Jahre eine rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung des Versicherungs­falls. Diese Klausel ist insofern wichtig, als dass es durchaus passieren kann, dass man eine eingetretene Berufs­unfähigkeit zunächst gar nicht als solche erkennt, weil man sie zunächst für eine vorüber­gehende Erkrankung hielt.
Die Mitwirkungs­pflicht in der BU-Versicherung ist eine vertragliche Obliegenheit des Versicherungs­nehmers. Meldet der Versicherte seiner Berufs­unfähig­keits­versicherung, dass er Leistungs­ansprüche anmeldet, ist er verpflichtet bei der Prüfung des Leistungs­anspruches mitzuwirken.
Der Versicherte hat unter anderem die Verpflichtung seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit genauestens zu beschreiben, damit der Versicherer prüfen kann, ob der Beruf, so wie er zuletzt ausgeübt wurde, noch ausgeübt werden kann. Weiterhin muss er der Berufs­unfähig­keits­versicherung die ärztlichen Berichte einreichen und sich auf Wunsch des BU-Versicherers einem unabhängigen ärztlichen Gutachten unterziehen.
Erfüllt der Versicherungs­nehmer die Mit­wirkungs­pflichten nicht, kann die Berufs­unfähig­keits­versicherung die Leistung verweigern.
Sehr viele Leistungen aus der Berufs­unfähig­keits­versicherung werden nicht ausgezahlt, weil der Versicherte angeforderte Unterlagen nicht eingereicht hat.
Die Multi-Risk-Versicherung ist ebenfalls eine private Versicherung. Sie enthält Elemente der Pflegeversicherung, Unfallversicherung, Dread-Disease-Versicheung (Absicherung bei schweren Krankheiten) und der Grundfähigkeitsversicherung. Sie kann eine Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung sein, wenn man beispielsweise wegen einer psychischen Erkrankung keine BU-Versicherung abschließen kann. Psychische Krankheiten sind bei der Multi-Risk-Versicherung zum großen Teil ausgeschlossen.
Einige Berufs­unfähig­keits­versicherungen enthalten eine Klausel zur Nach­versicherungs­garantie. Die Nach­versicherungs­garantie bedeutet, dass bei dem Eintritt bestimmter Ereignisse die BU-Versicherung ohne neue Gesundheits­prüfung erhöht werden kann. Je nach Angebot für die Berufs­unfähig­keits­versicherung können diese Ereignisse sehr unterschiedlich sein. Die Nach­versicherungs­garantie kann unter anderem ausgelöst werden durch Heirat, die Geburt eines Kindes, erheblicher Gehaltssprung, Kauf einer Immobilie oder ähnlichem.
Wichtig zu wissen ist, dass die Nach­versicherung innerhalb bestimmter Fristen nach Eintritt des die Nach­versicherungs­garantie auslösenden Ereignisses ausgeübt wird. Lässt man diese Frist verstreichen, erlischt das Recht auf Nach­versicherung.
Unter Obliegenheit versteht man eine Pflicht des Versicherungs­nehmers in der BU-Versicherung. Hierzu zählen beispielsweise die vor­vertragliche Anzeigepflicht oder die Mitwirkungs­pflicht des Versicherungs­nehmers bei der Leistungs­prüfung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung. Verletzt man eine Obliegenheit, kann der Versicherungs­schutz entfallen.
Der Prognose­zeitraum in der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist der Zeitraum, für den die Berufs­unfähig­keit bestehen muss, damit eine Leistung ausbezahlt wird. So ist in den Standard­bedingungen für die BU-Versicherung der Prognose­zeitraum auf "voraus­sichtlich dauernd" definiert. Nach der Rechtsprechung bedeutet voraus­sichtlich dauernd, dass die Beruf­sunfähig­keit mindestens für drei Jahre prognostiziert werden muss, damit der Leistungs­anspruch entsteht. Viele Ärzte haben ein Problem damit eine solch lang­fristige Prognose zu stellen.
Eine gute Berufs­unfähig­keits­versicherung hat einen verkürzten Prognose­zeitraum von sechs Monaten.
Unter der Prozessquote in der Berufs­unfähigkeits­versicherung versteht man das Verhältnis von Leistungsfällen zu abgelehnten Leistungsansprüchen gegen deren Ablehnung gerichtlich geklagt wird. Es gibt unterschiedliche Methoden die Prozessquote zu ermitteln. Sie stellt eine Kennzahl dar.
Unter Risiko­beruf versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung einen Beruf, der statistisch ein höheres Risiko beinhaltet, dass eine Beruf­sunfähig­keit eintritt. Dies sind insbesondere Berufe mit hoher körperlicher, aber auch psychischer Belastung. Bei den Handwerks­berufen sind die Berufe Dachdecker, Gerüstbauer, Altenpfleger und Bäcker besonders gefährdet berufsunfähig zu werden.
In der Berufs­unfähig­keits­versicherung gibt es ein Rück­tritts­recht des Versicherers. Das bedeutet, dass die Versicherungs­gesellschaft vom Vertrag zurücktreten kann und keine Leistungen erbringen muss. Das Recht zum Rücktritt von der Versicherung kann allerdings vom Versicherer nicht willkürlich ausgeübt werden. Der Berufs­unfähig­keits­versicherer kann nur dann von der BU-Versicherung zurücktreten, wenn der Versicherte bei Abschluss des Vertrags falsche Angaben gemacht hat. Wurden falsche Angaben zum Gesundheits­zustand bei der Gesund­heits­prüfung vor Abschluss der Berufs­unfähig­keits­versicherung gemacht und Vor­erkrankungen verschwiegen, die dann später zu einer Berufs­unfähigkeit führen, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten und muss keine Leistung erbringen. Der Zeitraum für das Rück­tritts­recht des Berufs­unfähig­keitsv­ersicherers ist allerdings auf fünf Jahre nach Vertrags­abschluss beschränkt. Bei Arglist und Vorsatz verlängert sich das Rück­tritts­recht des Berufs­unfähig­keits­versicherers auf zehn Jahre.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann als selbstständige BU-Versicherung (SBU) oder als Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) abgeschlossen werden. Meist ist die SBU die bessere Wahl. Mit einer SBU werden die Berufsunfähigkeitsversicherung und die Altersvorsorge getrennt.
Es gibt neben der selbstständigen Berufs­unfähig­keits­versicherung auch noch andere Varianten eine BU-Versicherung abzuschließen. Am häufigsten dürfte hier die betriebliche Direktversicherung (bAV) in Verbindung mit einer BU-Rente sein. Daneben existieren noch Kombinationen mit Rürup-Rente und Riester-Rente. Die einzelnen Varianten unterscheiden sich deutöich bezüglich der steuerlichen Absetzbarbarkeit und Steuer bei der Auszahlung der BU-Rente.
Manche Berufs­unfähig­keits­versicherungen bieten an, während der Leistungs­prüfung den Beitrag zu stunden. Dies bedeutet dass, solange die Prüfung der Leistungs­pflicht der BU-Versicherung läuft, keine Beiträge zu zahlen sind. Gute Angebote für die Berufs­unfähig­keits­versicherung sehen die Möglichkeit der Stundung des Beitrags während der Leistungs­prüfung vor. Ergibt die Prüfung, dass ein Versicherungs­fall vorliegt, werden die ausstehenden Beiträge erlassen, erfolgt eine Ablehnung des Leistungs­anspruchs, müssen die gestundeten Beiträge nachgezahlt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben und eine kaufmännisch realistische Kalkulation führen dazu, dass im Normalfall die Einnahmen bei der Berufs­unfähig­keits­versicherung höher sind als die Ausgaben. Auf der Einnahmen­seite der BU-Versicherung stehen die Beiträge, die von den Versicherten eingezahlt werden, auf der Ausgaben­seite stehen die laufenden Zahlungen in Form von Berufs­unfähig­keits­renten.
Bei einer vorsichtigen und guten Kalkulation der BU-Versicherung übersteigen die Einnahmen die Ausgaben. Den über­steigenden Teil nennt man Überschuss. De Berufs­unfähig­keits­versicherung ist gesetzlich verpflichtet, den größten Teil dieser Überschüsse an die Versicherten zurückzuzahlen.
Dies kann durch eine sofortige Verrechnung erfolgen. Dann ist der zu zahlende Beitrag niedriger als der Tarifbeitrag. Eine weitere Möglichkeit ist, dass die Überschüsse verzinslich angesammelt werden und der Versicherungs­nehmer den Tarif­beitrag zahlt. in diesem Fall werden am Ende der Laufzeit der Berufs­unfähig­keits­versicherung de verzinslich angesammelten Überschüsse an den Versicherungs­nehmer ausgezahlt.
Die Höhe der Über­schuss­beteiligung wird jedes Jahr neu festgelegt und ist für die Dauer der Versicherung nicht garantiert.
Unter Versicherungs­dauer versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung den Zeitraum in dem Versicherungs­schutz besteht. Man sollte gerade in der Berufs­unfähig­keits­versicherung die Versicherungs­dauer so wählen, dass sie bis zum gesetzlichen Renten­eintritts­alter dauert. Im Normalfall kann die Versicherungs­dauer nicht verlängert werden. Man sollte sie daher bereits beim Abschluss der BU-Versicherung ausreichend lang wählen.
Unterscheiden muss man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung auch die Versicherungs­dauer und die Leistungs­dauer. Es besteht die Möglichkeit eine längere Leistungs­dauer als die Versicherungs­dauer zu vereinbaren.
So kann die Versicherungs­dauer beispiels­weise bis zum 60. Lebensjahr vereinbart werden, die Leistungs­dauer hingegen bis zum 67. Lebensjahr. Dies macht die Berufs­unfähig­keits­versicherung billiger, birgt aber auch Gefahren. Denn man ist nur bis zum 60. Lebens­jahr versichert. Wird man nach dem 60. Lebens­jahr berufs­unfähig, besteht in diesem Fall kein Versicherungs­schutz mehr. Tritt hingegen eine Berufs­unfähig­keit vor dem 60. Lebens­jahr auf, wird in diesem Fall bis zum 67. Lebens­jahr die Leistung gezahlt, sofern bis dahin weiterhin Berufs­unfähig­keit besteht.
Wert der Arbeitskraft und Berufsunfähigkeitsversicherung


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Der Versicherungs­fall in der Berufs­unfähig­keits­versicherung tritt ein, wenn der Versicherte berufs­unfähig wird. Unter Berufs­unfähig­keit verstehen die meisten BU-Versicherer, dass man seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben kann. Ist dies gegeben, ist der Versicherungs­fall in der Berufs­unfähig­keits­versicherung eingetreten.
Zu beachten ist hierbei auch der Prognose­zeitraum. Der Versicherungs­fall ist nämlich erst dann eingetreten, wenn die zweite Voraus­setzung hierfür ebenfalls erfüllt ist. Es muss dem Versicherten nicht nur nicht mehr möglich sein, seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent auszuüben. Dieser Zustand muss über einen längeren Zeitraum bestehen, den man Prognose­zeitraum nennt. Dieser Prognose­zeitraum ist in den Standard­bedingungen der BU-Versicherung als voraus­sichtlich dauernd definiert. Bei guten Berufs­unfähig­keits­versicherungen ist der Prognose­zeitraum auf sechs Monate verkürzt.
Das bedeutet, dass in der Berufs­unfähig­keits­versicherung der Versicherungs­fall eingetreten ist, wenn der Versicherte seinen zuletzt ausgeübten Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben kann und dieser Zustand länger als der Prognose­zeitraum andauert. Aus diesem Grund sollte man bei den Angeboten für die BU-Versicherung darauf achten, dass der Prognose­zeitraum auf sechs Monate verkürzt ist.
Kann der Versicherte seinen Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr ausüben und besteht dieser Zustand länger als sechs Monate, wird ab dem sechsten Monat die vereinbarte Berufs­unfähig­keits­rente gezahlt.
Gute Berufs­unfähig­keits­versicherungen zahlen in diesem Fall jedoch auch im siebten Monat die Renten für de vorangegangenen sechs Monate aus. Achten Sie bei Ihren Angeboten für die BU-Versicherung darauf, dass eine rückwirkende Zahlung der Berufs­unfähig­keits­rente in den Bedingungen vereinbart ist.
Unter der Versorgungs­lücke versteht man den Unterschied zwischen dem vor Eintritt einer Berufs­unfähig­keit beziehungs­weise einer Erwerbs­minderung bezogenen Netto­einkommen und der von der gesetz­lichen Renten­versicherung gezahlten Erwerbs­minderungs­rente. Die Erwerbs­minderungs­rente deckt nur einen Bruchteil des letzten Einkommens ab, bei Bezug einer vollen Erwerbs­minderungs­rente beträgt diese nur ungefähr 30 % des letzten Gehalts. Diese Differenz ist die reale Versorgungs­lücke.
Die Berufs­unfähig­keits­versicherung kann diese Versorgungs­lücke wenigstens bis zum gesetz­lichen Renten­eintritt ausgleichen. Eine günstige BU-Versicherung können Sie mit unserem Berufs­unfähig­keits­versicherung Rechner selbst ermitteln.
In der BU-Versicherung hat der Versicherer grund­sätzlich das Recht den Versicherten auf eine theoretisch mögliche andere Tätig­keit zu verweisen, die seiner Ausbildung und Erfahrung und dem bisherigen Lebens­standard entspricht.
Diese Möglich­keit der Verweisung nennt man abstrakte Verweisung. Durch die Möglich­keit der abstrakten Verweisung ist der Berufs­unfähig­keits­versicherung ein starkes Mittel der Ablehnung der Leistung an die Hand gegeben. Denn hier wird nicht nur geprüft, ob der zuletzt ausgeübte Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, sondern auch die Möglich­keit einen anderen Beruf auszuüben. Dies führt zwangsläufig sehr oft zu Streitig­keiten und nicht selten zu Gerichts­verfahren.
Achten Sie bei Angeboten für Berufs­unfähig­keits­versicherungen unbedingt darauf, dass auf die abstrakte Verweisung in den Versicherungs­bedingungen verzichtet wird. Wird auf die abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung verzichtet, spielt es keine Rolle, ob theoretisch eine andere Tätig­keit ausgeübt werden kann oder nicht. Es wird hier lediglich der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft.
Neben der abstrakten Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung besteht auch noch das Recht auf konkrete Verweisung der Berufs­unfähig­keits­versicherung. Konkrete Verweisung bedeutet, dass der Versicherte tatsächlich eine neue Erwerbs­tätigkeit nach seiner Berufs­unfähig­keit aufgenommen hat, die seiner bisherigen Lebens­stellung entspricht. In diesem Fall wird er nicht mehr als berufs­unfähig betrachtet und konkret auf die neue Tätigkeit verwiesen. Die Zahlung der Berufs­unfähig­keits­rente wird in diesem Fall eingestellt.
Einige wenige Berufs­unfähig­keits­versicherungen verzichten sowohl auf die abstrakte und konkrete Verweisung. Ist ein Verzicht auf die abstrakte und auf die konkrete Verweisung in den Versicherungs­bedingungen festgeschrieben, wird die Berufs­unfähig­keits­rente auch weiter gezahlt wird, wenn eine andere Tätig­keit aufge­nommen wurde.
Unter einer Vorer­krankung versteht man in der Berufs­unfähig­keits­versicherung eine Krankheit, die bereits vor Abschluss der BU-Versicherung bestand. Die Vorer­krankungen werden bei der Gesund­heits­prüfung in Form von Fragen im Antrag abgefragt. Je nachdem welche Vorer­krankung vorlegt, wird der Antrag auf Berufs­unfähig­keits­versicherung zu normalen Bedingungen, mit einem Risiko­zuschlag oder mit einem Risiko­ausschluss angenommen. Liegt eine schwere Vorer­krankung vor, kann es auch sein, dass der Antrag auf BU-Versicherung abgelehnt wird.
Die vor­vertrag­liche Anzeige­pflicht in der Berufs­unfähig­keits­versicherung bedeutet, dass bei Antrag­stellung alle risiko­relevanten Fragen wahrheits­gemäß beantwortet werden müssen. Hierzu zählen unter anderem das Geburtsdatum, die Fragen zum Beruf und die Gesundheits­fragen. Auch Fragen zum Hobby gehören zu den Angaben die im Rahmen der vor­vertrag­lichen Anzeige­pflicht gemacht werden müssen. Verstößt der Antrag­steller gegen die vor­vertrag­liche Anzeige­pflicht und wird der Antrag aufgrund dieser falschen Angaben angenommen, kann der Versicherer innerhalb von fünf Jahren von der Berufs­unfähig­keits­versicherung zurücktreten. Liegen der Verletzung der vor­vertrag­lichen Anzeige­pflicht Arglist oder Vorsatz vor, erhöht sich der Zeitraum des Rück­tritts­rechts der BU-Versicherung auf 10 Jahre.
Unter Wartezeit versteht man in der Berufsunfähigkeitsversicherung den Zeitraum, der verstrichen sein muss, um eine Versicherungsleitung zu erhalten. Während der Wartezeit werden bereits Beiträge gezahlt, es besteht allerdings kein Anspruch auf Versicherungsleistungen in diesem Zeitraum. Normalerweise gibt es in der Berufsunfähigkeitsversicherung keine Wartezeit. Zur Reduzierung des Beitrags können allerdings Wartezeiten von beispielsweise sechs Monaten vereinbart werden.
Wartezeiten kennt man auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Um Leistungen aus der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente zu erhalten, muss man eine Wartezeit von 60 Monaten einhalten.

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