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Was in der BU-Versicherung bei einem Wechsel des Berufs wichtig ist
Ein Wechsel des Berufs muss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht gemeldet werden. Dennoch sollte zur Sicherheit in den Versicherungsbedingungen nachgeschaut werden, ob hier nicht doch etwas anderes vereinbart ist. Auch die versicherten Leistungen ändern sich bei einem Berufswechsel nicht.
Allerdings sollte man darauf achten, dass falls man ins Ausland umzieht und dort beschäftigt ist, der Versicherungsschutz weiter besteht. Längere Berufspausen haben in der Regel keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz.
Während in früheren Zeiten ein Beruf meist eine Tätigkeit war, die man ein ganzes Arbeitsleben ausübte. Durch Veränderungen des Arbeitsmarkts kommt es allerdings inzwischen recht häufig vor, dass ein anderer als der ursprüngliche versicherte Beruf ausgeübt wird. Häufig tauchen dann Fragen auf, die sich ein Versicherter bezüglich seiner BU-Versicherung bei einem Berufswechsel stellt. Meistens tauchen die Fragen auf, ob der Wechsel des Berufs der Berufsunfähigkeitsversicherung gemeldet werden muss oder ob sich mit dem Berufswechsel die Höhe des Beitrags ändert. Eine weitere oft gestellte Frage in diesem Zusammenhang ist, ob sich die Leistungen der BU Versicherung ändern. Manche Leute denken auch, dass nur der bei Antragstellung ausgeübte Beruf versichert ist.
In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf versichert.
Die Pflicht einen Wechsel des Berufs bei der BU-Versicherung zu melden gibt es, wie oben bereits erwähnt, normalerweise nicht. Lediglich bei der Antragsstellung muss der zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Beruf korrekt angegeben werden. Ob ein anderer Beruf vor Antragstellung ausgeübt wurde, ist bei einer guten Berufsunfähigkeitsversicherung nicht relevant. Es gibt allerdings BU-Versicherungen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem Berufswechsel den vorher ausgeübten Beruf ebenfalls prüfen und dann auf diesen verweisen. Auch die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente bleibt bei einem Berufswechsel gleich. Der Beitrag einer BU-Versicherung ist so kalkuliert, dass auch bei einem Tätigkeitswechsel kein höherer Beitrag gezahlt werden muss, wenn ein risikoreicherer Beruf ausgeübt wird. Wechselt ein Versicherungskaufmann seinen Beruf und arbeitet danach als Dachdecker, zahlt er trotzdem weiterhin den ursprünglichen Beitrag seiner BU-Versicherung.
Ein Wechsel des Berufs beeinflusst also weder den Beitrag der BU-Versicherung, noch ändert sich etwas an den versicherten Leistungen. Es ist immer der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen ausgeübt wurde versichert.
Meldung des Berufswechsels in der BU-Versicherung kann sinnvoll sein
Wechselt der in BU-Versicherung Versicherte von einem risikoreicheren Beruf in einen risikoärmeren Beruf, kann es sich lohnen, den Berufswechsel zu melden. Da ein risikoärmerer Beruf in einer günstigeren Berufsgruppe eingestuft wird, kann der Beitrag für die Berufsunfähigkeitsversicherung gesenkt werden. In den Bedingungen einer guten BU-Versicherung ist vereinbart, dass bei einem Berufswechsel in einen risikoärmeren Beruf eine Überprüfung der Berufsgruppe erfolgen kann. Aber auch, wenn die Versicherungsbedingungen keine solche Vereinbarung enthalten, kann der BU-Versicherung die Aufnahme eines risikoärmeren Berufs mit der Bitte um eine Überprüfung der Einstufung gemeldet werden. Kommt die Versicherung dieser Bitte nach, erfolgt allerdings eine neue Risikoprüfung.
Nachteilig bei einer erneuten Risikoprüfung ist jedoch, dass diese auch problemlos bestanden werden muss, um ohne Risikoausschlüsse oder Zuschläge in eine bessere Berufsgruppe eingestuft zu werden. Ein weiterer Nachteil ist, dass in einem solchen Fall auch die Fristen für die vorvertragliche Anzeigepflichtsverletzung von vorne beginnen. Besonders bei schon lange bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherungen ist dies ein großer Nachteil.
Kommt der BU-Versicherer der Bitte um eine Überprüfung nicht nach und ist der Versicherte noch gesund, kann auch über einen Wechsel der BU-Versicherung nachgedacht werden. Aber auch hier würde dann wieder eine neue Risikoprüfung erfolgen und die Fristen für die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht neu zu laufen beginnen.
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