Willkommen beim Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich

Berufs­unfähigkeits­versicherung
konkrete Verweisung



konkrete Verweisung BU-Versicherung


Konkrete Verweisung in der BU-Versicherung

Ist man in seinem zuletzt ausge­übten Beruf beruf­sunfähig und erhält aus der BU-Versicherung Leistungen, kann der Berufs­unfähig­keits­versicherer nachprüfen, ob in der Zwischen­zeit eine andere Tätig­keit aufge­nommen wurde. Ist dies der Fall und entspricht die neue Tätig­keit der bis­herigen Lebens­stellung der alten Tätig­keit, kann die BU-Versicherung auf diese neue Tätig­keit verweisen. Die Zahlung der BU-Rente wird dann einge­stellt und es werden keine weiteren Leistungen fällig.
Hierzu ein Beispiel: Ein Schreiner kann wegen Rücken­problemen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Er bekommt jedoch von seiner Firma eine Tätig­keit als Küchen­planer im Innen­dienst ange­boten und arbeitet in diesem Beruf. Dies nennt man dann konkrete Verweisung.

Das Einkommen und die soziale Wert­schätzung des neuen Berufs entsprechen denen des alten Berufs als Schreiner. Die Lebens­stellung entspricht also der Lebens­stellung des alten Berufs. Die Berufs­unfähig­keits­versicherung verweist den Schreiner auf seine konkret neue Tätig­keit als Küchen­planer und stellt die Zahlung der Berufs­unfähig­keits­rente ein.

Wichtig: Eine gute Definition der Lebens­stellung in den BU-Bedingungen

Es ist für den Versicherten in einer BU-Versicherung sehr wichtig, dass der Begriff Lebens­stellung in den Versicherungs­bedingungen klar und eindeutig definiert ist. Denn an dem Begriff Lebens­stellung macht die Berufs­unfähig­keits­versicherung eine mögliche konkrete Verweisung fest. Eine konkrete Verweisung sollte die BU-Versicherung nur dann vornehmen können, wenn bei der bisherigen Lebens­stellung eine Einkommens­minderung von höchstens 20 Prozent als zumutbar angesehen wird. Ein weiterer Punkt, der unbedingt klar definiert sein sollte, ist, dass die konkret neu aus­geübte Tätig­keit sowohl der Ausbildung und der Erfahrung des zuvor ausgeübten Berufs entsprechen. Weiterhin sollte eine zumutbare Einkommens­minderung im neu ausgeübten Beruf ebenfalls auch noch einmal individuell geprüft werden. Außerdem sollte auch die soziale Wert­schätzung des neuen Berufs mit der des alten vergleichbar sein oder dieser entsprechen.

Berufsunfähigkeitsversicherung - die konkrete Verweisung

Ausbildung und Erfahrung und Lebens­stellung
Die Berufs­unfähig­keits­versicherung kann nicht immer, wenn ein neuer Beruf nach einer Berufs­unfähig­keit ausgeübt wird, die Karte der konkreten Verweisung ausspielen. Eine konkrete Verweisung kann nur dann erfolgen, wenn es sich bei dem neu ausgeübten Beruf um einen Beruf handelt, der aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebens­stellung entspricht. Aus diesem Grund sind die oben ausgeführten Punkte in der BU-Versicherung sehr wichtig.
Eine gute Formulierung in den Versicherungs­bedingungen kann so aussehen:
"Berufs­unfähig­keit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumut­barer Weise eine andere Tätig­keit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebens­stellung hin­sichtlich Vergütung und sozialer Wert­schätzung vor Eintritt der gesund­heitlichen Beein­trächtigung entspricht. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätig­keit zulasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Brutto­einkommen 20 Prozent oder mehr unter dem Brutto­einkommen im zuletzt aus­geübten Beruf vor Eintritt der gesund­heitlichen Beein­trächtigung liegt. In begründeten Einzel­fällen kann auch eine Einkommens­einbuße unter 20 Prozent unzumutbar sein."
Hierzu ein weiteres Beispiel:
Ein Chef­chirurg verletzt sich an der Hand und ist infolge­dessen nicht mehr in der Lage Operationen auszu­führen. Er ist im zuletzt ausge­übten Beruf berufs­unfähig. Sein Gehalt betrug vor Eintritt der Berufs­unfähig­keit 150.000,- Euro brutto jährlich. Von seiner BU-Versicherung bezieht er eine Berufs­unfähig­keits­rente. Nach einer gewissen Zeit fängt er eine neue Stellung als Gut­achter beim medizi­nischen Dienst der Kranken­kassen an. Hier verdient er 90.000,-- Euro jährlich brutto.
Für beide Berufe benötigt er ein Medizin­studium. Das Kriterium Ausbildung und Erfahrung für die konkrete Verweisung ist also gegeben. Er kann beide Berufe aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben. Hier kommt das Kriterium Lebens­stellung und soziale Wert­schätzung ins Spiel. Ist in den BU-Versicherungs­bedingungen vereinbart, dass eine Einkommens­einbuße von mehr als 20 Prozent als unzu­mutbar betrachtet wird, kann die Berufs­unfähig­keits­versicherung den Chirurgen nicht auf seine neue Tätig­keit verweisen. Ist dies in den Versicherungs­bedingungen nicht fest­geschrieben, kann es sein, dass es über diese Streit­frage zu einem Gerichts­prozess kommt. Ob eine Gutachter­tätigkeit beim medizi­nischen Dienst von der sozialen Wert­schätzung der eines Chef­chirurgen entspricht, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden.



konkrete Verweisung Berufsunfähigkeitsversicherung


Tipps zur konkreten Verweisung in der BU-Versicherung

Azubis und Studenten

Für Auszubildende und Studenten ist es wichtig, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensstellung ebenfalls genau definiert ist. Auszubildende haben in der Regel nur ein geringes Einkommen, Studenten haben entweder kein oder ebenfalls nur ein geringes Einkommen. Wird hier von der BU-Versicherung geprüft, wie die bisherige Lebensstellung bezüglich des Einkommens ist, ist es leicht bei der Aufnahme einer Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen wie es als Azubi oder Student erzielt wurde für die konkrete Verweisung zugrunde zu legen.

Weiterhin ist die soziale Wert­schätzung bei Azubis und Studenten nicht so hoch, wie sie wäre, wenn die Ausbildung oder das Studium abge­schlossen wäre. Deshalb ist es wichtig, das Auszubildende und Studenten in der Berufs­unfähig­keits­versicherung darauf achten, dass die BU-Versicherung bei Auszu­bildenden und Studenten den Beruf bei der Lebens­stellung zugrunde legt, die mit dem Abschluss der Ausbildung oder dem Abschluss des Studiums erreichten Lebens­stellung als Maßstab entspricht.

Konkrete Verweisung ist nur bei frei­willigen Tätig­keiten relevant

Der Unterschied zur abstrakten Verweisung und der konkreten Verweisung in der BU-Versicherung liegt darin, dass die Berufs­unfähig­keits­versicherung nur dann die Zahlung der versicherten BU-Rente verweigern kann, wenn die versicherte Person tat­sächlich eine neue berufliche Tätig­keit ausübt. Zudem muss diese neue berufliche Tätig­keit der Lebens­stellung der alten Tätig­keit, in der der Versicherte tätig war entsprechen. Eine gute und kunden­freundliche Formulierung der Lebens­stellung bein­haltet, dass eine Einkommens­minderung von über 20 Prozent im neuen Beruf als nicht zumutbar angesehen wird. Verdient der Versicherte im neuen Beruf also weniger als 80 Prozent seines im vor der Berufs­unfähig­keit ausge­übten Berufs erzielten Einkommens, kann die BU-Versicherung sich nicht auf die konkrete Verweisung berufen und muss weiterhin leisten. Bei der konkreten Verweisung wird immer der Einzelfall geprüft, dies führt nicht selten zu Streitig­keiten, wenn keine kunden­freundliche Regelung in den Bedingungen vereinbart ist.
Die Berufs­unfähig­keits­versicherung kann den Versicherten jedoch nicht zwingen eine neue beruf­liche Tätig­keit aufzunehmen. Eine konkrete Verweisung kann also seitens der BU-Versicherung nur dann erfolgen, wenn die versicherte Person freiwillig eine neue beruf­liche Tätig­keit aufnimmt. Tut sie das nicht, wird das Fort­bestehen der Berufs­unfähig­keit immer auf den zuletzt ausge­übten Beruf hin überprüft.
Ungünstig formulierte Versicherungs­bedingungen bezüglich der konkreten Verweisung, die nicht kunden­freundlich sind, können jedoch zu Problemen führen. Gute und kunden­freundliche Versicherungs­bedingungen bezüg­lich der konkreten Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung, stellen keinen oder nur einen geringen finan­ziellen Nachteil für den Versicherten dar, da dieser ja wieder arbeitet und ein Einkommen erzielt.

Verzicht auf die konkrete Verweisung in der Berufs­unfähig­keits­versicherung

Für bestimmte hoch spezia­lisierte Berufe verzichten einige BU-Versicherungen auch auf die konkrete Verweisung. Dies wird meist in zusätz­lichen "Besonderen Bedingungen" für die Berufs­unfähig­keits­versicherung, die speziell auf diese Berufe zutreffen geregelt.
Weiterhin gibt es BU-Versicherungen, die zwar in der Erst­prüfung auf die konkrete Verweisung verzichtet, jedoch nicht bei einer Nach­prüfung der Berufs­unfähig­keit. Dies liest sich zwar gut und ist marketing­technisch auch gut verwertbar, ob dies aber in der Praxis wirklich von Relevanz ist, sei dahin­gestellt. Denn der Fall, dass jemand aus gesund­heit­lichen Gründen seinen Beruf aufgeben muss und gleich eine neue beruf­liche Tätig­keit aufnimmt, ist doch eher unwahr­scheinlich.

BU-Versicherung

mehr Infor­mationen

Berufsunfähigkeitsversicherung für Selbstständige
Berufs­unfähig­keits­versicherung

BU-Versicherung für Selbst­ständige

Abstrakte Verweisung in der BU-Versicherung
Berufs­unfähig­keits­versicherung

Abstrakte Verweisung BU-Versicherung

Berufs­unfähigkeits­versicherung

Auf eine kunden­freundliche Formulierung der konkreten Verweisung in der BU-Versicherung sollte geachtet werden!
Unser BU-Versicherung Vergleich hilft bei der Findung einer guten Berufs­unfähig­keits­versicherung!

BU-Versicherung Rechner Berufs­unfähig­keits­versicherung Vergleich anfordern