Willkommen beim Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich
Ist man in seinem zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig und erhält aus der BU-Versicherung Leistungen, kann der Berufsunfähigkeitsversicherer nachprüfen, ob in der Zwischenzeit eine andere Tätigkeit aufgenommen wurde. Ist dies der Fall und entspricht die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung der alten Tätigkeit, kann die BU-Versicherung auf diese neue Tätigkeit verweisen. Die Zahlung der BU-Rente wird dann eingestellt und es werden keine weiteren Leistungen fällig.
Hierzu ein Beispiel: Ein Schreiner kann wegen Rückenproblemen nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Er bekommt jedoch von seiner Firma eine Tätigkeit als Küchenplaner im Innendienst angeboten und arbeitet in diesem Beruf. Dies nennt man dann konkrete Verweisung.
Das Einkommen und die soziale Wertschätzung des neuen Berufs entsprechen denen des alten Berufs als Schreiner. Die Lebensstellung entspricht also der Lebensstellung des alten Berufs. Die Berufsunfähigkeitsversicherung verweist den Schreiner auf seine konkret neue Tätigkeit als Küchenplaner und stellt die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente ein.
Es ist für den Versicherten in einer BU-Versicherung sehr wichtig, dass der Begriff Lebensstellung in den Versicherungsbedingungen klar und eindeutig definiert ist. Denn an dem Begriff Lebensstellung macht die Berufsunfähigkeitsversicherung eine mögliche konkrete Verweisung fest. Eine konkrete Verweisung sollte die BU-Versicherung nur dann vornehmen können, wenn bei der bisherigen Lebensstellung eine Einkommensminderung von höchstens 20 Prozent als zumutbar angesehen wird. Ein weiterer Punkt, der unbedingt klar definiert sein sollte, ist, dass die konkret neu ausgeübte Tätigkeit sowohl der Ausbildung und der Erfahrung des zuvor ausgeübten Berufs entsprechen. Weiterhin sollte eine zumutbare Einkommensminderung im neu ausgeübten Beruf ebenfalls auch noch einmal individuell geprüft werden. Außerdem sollte auch die soziale Wertschätzung des neuen Berufs mit der des alten vergleichbar sein oder dieser entsprechen.
Ausbildung und Erfahrung und Lebensstellung
Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann nicht immer, wenn ein neuer Beruf nach einer Berufsunfähigkeit ausgeübt wird, die Karte der konkreten Verweisung ausspielen. Eine konkrete Verweisung kann nur dann erfolgen, wenn es sich bei dem neu ausgeübten Beruf um einen Beruf handelt, der aufgrund der Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht. Aus diesem Grund sind die oben ausgeführten Punkte in der BU-Versicherung sehr wichtig.
Eine gute Formulierung in den Versicherungsbedingungen kann so aussehen:
"Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn der Versicherte in zumutbarer Weise eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Vergütung und sozialer Wertschätzung vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung entspricht. Es ist nicht zumutbar, dass die Tätigkeit zulasten der Gesundheit geht oder dass das jährliche Bruttoeinkommen 20 Prozent oder mehr unter dem Bruttoeinkommen im zuletzt ausgeübten Beruf vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung liegt. In begründeten Einzelfällen kann auch eine Einkommenseinbuße unter 20 Prozent unzumutbar sein."
Hierzu ein weiteres Beispiel:
Ein Chefchirurg verletzt sich an der Hand und ist infolgedessen nicht mehr in der Lage Operationen auszuführen. Er ist im zuletzt ausgeübten Beruf berufsunfähig. Sein Gehalt betrug vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 150.000,- Euro brutto jährlich. Von seiner BU-Versicherung bezieht er eine Berufsunfähigkeitsrente. Nach einer gewissen Zeit fängt er eine neue Stellung als Gutachter beim medizinischen Dienst der Krankenkassen an. Hier verdient er 90.000,-- Euro jährlich brutto.
Für beide Berufe benötigt er ein Medizinstudium. Das Kriterium Ausbildung und Erfahrung für die konkrete Verweisung ist also gegeben. Er kann beide Berufe aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben. Hier kommt das Kriterium Lebensstellung und soziale Wertschätzung ins Spiel. Ist in den BU-Versicherungsbedingungen vereinbart, dass eine Einkommenseinbuße von mehr als 20 Prozent als unzumutbar betrachtet wird, kann die Berufsunfähigkeitsversicherung den Chirurgen nicht auf seine neue Tätigkeit verweisen. Ist dies in den Versicherungsbedingungen nicht festgeschrieben, kann es sein, dass es über diese Streitfrage zu einem Gerichtsprozess kommt. Ob eine Gutachtertätigkeit beim medizinischen Dienst von der sozialen Wertschätzung der eines Chefchirurgen entspricht, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden.
BU-Versicherung
Vergleich anfordern
Berufsunfähigkeitsversicherung
Rechner
Azubis und Studenten
Für Auszubildende und Studenten ist es wichtig, dass in der Berufsunfähigkeitsversicherung die Lebensstellung ebenfalls genau definiert ist. Auszubildende haben in der Regel nur ein geringes Einkommen, Studenten haben entweder kein oder ebenfalls nur ein geringes Einkommen. Wird hier von der BU-Versicherung geprüft, wie die bisherige Lebensstellung bezüglich des Einkommens ist, ist es leicht bei der Aufnahme einer Tätigkeit ein gleichwertiges Einkommen wie es als Azubi oder Student erzielt wurde für die konkrete Verweisung zugrunde zu legen.
Weiterhin ist die soziale Wertschätzung bei Azubis und Studenten nicht so hoch, wie sie wäre, wenn die Ausbildung oder das Studium abgeschlossen wäre. Deshalb ist es wichtig, das Auszubildende und Studenten in der Berufsunfähigkeitsversicherung darauf achten, dass die BU-Versicherung bei Auszubildenden und Studenten den Beruf bei der Lebensstellung zugrunde legt, die mit dem Abschluss der Ausbildung oder dem Abschluss des Studiums erreichten Lebensstellung als Maßstab entspricht.
Konkrete Verweisung ist nur bei freiwilligen Tätigkeiten relevant
Der Unterschied zur abstrakten Verweisung und der konkreten Verweisung in der BU-Versicherung liegt darin, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nur dann die Zahlung der versicherten BU-Rente verweigern kann, wenn die versicherte Person tatsächlich eine neue berufliche Tätigkeit ausübt. Zudem muss diese neue berufliche Tätigkeit der Lebensstellung der alten Tätigkeit, in der der Versicherte tätig war entsprechen. Eine gute und kundenfreundliche Formulierung der Lebensstellung beinhaltet, dass eine Einkommensminderung von über 20 Prozent im neuen Beruf als nicht zumutbar angesehen wird. Verdient der Versicherte im neuen Beruf also weniger als 80 Prozent seines im vor der Berufsunfähigkeit ausgeübten Berufs erzielten Einkommens, kann die BU-Versicherung sich nicht auf die konkrete Verweisung berufen und muss weiterhin leisten. Bei der konkreten Verweisung wird immer der Einzelfall geprüft, dies führt nicht selten zu Streitigkeiten, wenn keine kundenfreundliche Regelung in den Bedingungen vereinbart ist.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann den Versicherten jedoch nicht zwingen eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Eine konkrete Verweisung kann also seitens der BU-Versicherung nur dann erfolgen, wenn die versicherte Person freiwillig eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt. Tut sie das nicht, wird das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit immer auf den zuletzt ausgeübten Beruf hin überprüft.
Ungünstig formulierte Versicherungsbedingungen bezüglich der konkreten Verweisung, die nicht kundenfreundlich sind, können jedoch zu Problemen führen. Gute und kundenfreundliche Versicherungsbedingungen bezüglich der konkreten Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung, stellen keinen oder nur einen geringen finanziellen Nachteil für den Versicherten dar, da dieser ja wieder arbeitet und ein Einkommen erzielt.
Verzicht auf die konkrete Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Für bestimmte hoch spezialisierte Berufe verzichten einige BU-Versicherungen auch auf die konkrete Verweisung. Dies wird meist in zusätzlichen "Besonderen Bedingungen" für die Berufsunfähigkeitsversicherung, die speziell auf diese Berufe zutreffen geregelt.
Weiterhin gibt es BU-Versicherungen, die zwar in der Erstprüfung auf die konkrete Verweisung verzichtet, jedoch nicht bei einer Nachprüfung der Berufsunfähigkeit. Dies liest sich zwar gut und ist marketingtechnisch auch gut verwertbar, ob dies aber in der Praxis wirklich von Relevanz ist, sei dahingestellt. Denn der Fall, dass jemand aus gesundheitlichen Gründen seinen Beruf aufgeben muss und gleich eine neue berufliche Tätigkeit aufnimmt, ist doch eher unwahrscheinlich.