Willkommen beim Berufsunfähigkeitsversicherung Vergleich
Grundfähigkeitsversicherung - Versicherung mit geschrumpftem Versicherungsschutz
Obwohl die Grundfähigkeitsversicherung oft als günstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung angeboten wird, ist sie keinesfalls ein Ersatz für eine BU-Versicherung. Während es der Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, eine Rente bei Verlust der Arbeitskraft zu zahlen, ist bei der Grundfähigkeitsversicherung lediglich der Verlust bestimmter Fähigkeiten versichert. Sehr viele Ursachen für eine Berufsunfähigkeit werden von der Grundfähigkeitsversicherung nicht abgedeckt.
Welche Fähigkeiten versichert sind und inwieweit diese eingeschränkt sein müssen, um eine versicherte Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung zu erhalten, wird in den Versicherungsbedingungen genauestens beschrieben. Die meisten Angebote für die Grundfähigkeitsversicherung unterteilen die versicherten Fähigkeiten in zwei Gruppen. Diese Gruppen werden als Fähigkeitskataloge bezeichnet.
Die Fähigkeitskataloge werden in Fähigkeitskatalog A und Fähigkeitskatalog B unterschieden, bei einigen Grundfähigkeitsversicherungen gibt es sogar noch einen Fähigkeitskatalog C. Welche Fähigkeiten im einzelnen versichert sind, ist je nach Angebot verschieden. Die Grundfähigkeitsversicherung zahlt im Leistungsfall eine Rente. Voraussetzung für die Zahlung dieser Rente ist, dass eine oder mehrere Grundfähigkeiten wegfallen. Eine weitere Voraussetzung für die Leistung ist, dass diese Fähigkeiten über einen bestimmten Zeitraum wegfallen. Diese sogenannte Karenzzeit kann zwischen sechs Monaten und drei Jahren betragen. Die meisten Tarife für die Grundfähigkeitsversicherung haben eine Karenzzeit von zwölf Monaten.
Die versicherten Fähigkeiten sind meist Sehen, Sprechen, Hören, Gehen, Gebrauch der Hände, Treppen steigen, Sitzen, Knien oder Bücken, Stehen, Arme bewegen, Heben und Tragen oder Auto fahren.
In den Fähigkeitskatalog A fallen zum Beispiel Sehen, Sprechen und der Gebrauch der Hände. Leistungsauslösend für die Zahlung der Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung ist der Verlust einer Fähigkeit aus dem Fähigkeitskatalog A.
Der Fähigkeitskatalog B umfasst meist die Fähigkeiten Hören, Gehen, Treppen steigen, Sitzen, Knien oder Bücken, Stehen, Arme bewegen, Heben und Tragen oder Auto fahren. Damit eine Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung gezahlt wird, müssen drei oder in einigen Tarifen auch vier Grundfähigkeiten aus dem Fähigkeitskatalog B wegfallen. Fallen nur zwei der versicherten Fähigkeiten des Fähigkeitskatalog B weg, wird keine Leistung aus der Grundfähigkeitsversicherung fällig.
Einige Angebote für die Grundfähigkeitsversicherung beinhalten auch Fähigkeiten wie Konzentration oder Gedächtnis. Die Hürden eine Rente bei Verlust dieser Fähigkeiten zu bekommen, liegen allerdings sehr hoch. Beispielsweise muss der Versicherte unter gerichtlich bestellter Betreuung stehen oder muss zu den zehn schlechtesten Prozent der Durchschnittsbevölkerung in diesem Bereich gehören. Psychische Erkrankungen sind meist überhaupt nicht versichert.
In den meisten Angeboten für die Grundfähigkeitsversicherung ist auch der Pflegefall versichert. Welche Pflegestufe erreicht werden muss, damit die versicherte Rente gezahlt wird, ist von Angebot zu Angebot unterschiedlich.
Inzwischen gibt es auch Angebote, bei denen die versicherten Fähigkeiten nicht mehr in Fähigkeitskataloge unterteilt werden. Bei diesen Angeboten reicht es bereits, wenn eine der versicherten Fähigkeiten wegfällt, um die Rentenzahlung auszulösen.
Grundfähigkeitsversicherung - Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Grundfähigkeitsversicherung wird oft als günstige Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung zur BU-Versicherung bezeichnet. Als solche wird sie häufig Personen angeboten, die körperlich tätig sind oder Risikoberufen angehören. Das Problem ist allerdings, dass bei der Grundfähigkeitsversicherung nur dann eine Leistung erbracht wird, wenn die genau definierten Fähigkeiten verloren gehen oder wegfallen. Dieser Vorgang zieht sich oftmals über einen langen Zeitraum hin und der Versicherte ist schon lange berufsunfähig, bevor überhaupt eine Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung fällig wird.
Außerdem deckt die Grundfähigkeitsversicherung nur einen minimalen Teil der Ursachen für Berufsfähigkeiten ab. Psychische Erkrankungen, wie Depressionen - die häufigste Ursache für eine Berufsunfähigkeit - sind in der Grundfähigkeitsversicherung nicht versichert. Ebenso sind Erkrankungen des Bewegungsapparates und des Skeletts in der Grundfähigkeitsversicherung nicht abgedeckt, es sei denn sie führen zum Verlust der versicherten Fähigkeiten.
Fazit: Als Alternative für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Grundfähigkeitsversicherung nicht geeignet. Sie ist lediglich eine Basisabsicherung mit einem Mindestmaß an Versicherungsschutz. Zur Absicherung der Arbeitskraft ist die Grundfähigkeitsversicherung jedoch ungeeignet. Bekommt man aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund finanzieller Erwägungen keine BU-Versicherung, ist eine Dread-Disease Versicherung oder eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung die bessere Variante.
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Grundfähigkeit muss dauerhaft wegfallen
Damit die versicherte Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung überhaupt gezahlt wird, müssen hohe Hürden genommen werden. Nicht umsonst ist die Grundfähigkeitsversicherung eine sehr günstige Absicherung. Sie ist allerdings definitiv nicht das, als was sie zu oft angeboten wird, nämlich eine Absicherung der Arbeitskraft. In der Grundfähigkeitsversicherung ist nicht die Arbeitskraft versichert, sondern der Wegfall bestimmter körperlicher Fähigkeiten. Sie ist ein absoluter Basisschutz, der an den Versicherungsschutz einer BU-Versicherung nicht heranreicht.
Voraussetzungen für die Zahlung der Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung
Die Voraussetzungen für die Zahlung der versicherten Rente aus einer Grundfähigkeitsversicherung sind sehr hoch. Es hört sich gut an, wenn es heißt, eine schwere Beeinträchtigung einer Fähigkeit muss vorliegen, damit die Rente aus der Grundfähigkeitsversicherung gezahlt wird. Was jedoch eine schwere Beeinträchtigung wirklich ist, wird in den Versicherungsbedingungen genau geregelt. Wie diese aussehen können, sei hier ausschnittsweise an den Versicherungsbedingungen einer Grundfähigkeitsversicherung einmal aufgezeigt.
Leistungsvoraussetzung der Grundfähigkeitsversicherung: dauerhaft
In den Versicherungsbedingungen heißt es hierzu:
Wir leisten, wenn der Verlust einer versicherten Grundfähigkeit innerhalb der Versicherungsdauer voraussichtlich dauerhaft eintritt. Was wir unter dem Verlust einer Grundfähigkeit verstehen, beschreiben wir in Abschnitt II. Der Verlust ist voraussichtlich dauerhaft, wenn gilt:
Der Verlust der versicherten Grundfähigkeit besteht voraussichtlich länger als 12 Monate ununterbrochen.
Grundfähigkeit Sehen:
Sehen - Verlust der Sehfähigkeit
Ein Verlust der Sehfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr sehen kann. Das bedeutet:
- Je Auge verbleibt eine Sehschärfe von höchstens 3/60 (0,05), oder
- das Gesichtsfeld je Auge beträgt höchstens 15 Grad vom Zentrum in alle Richtungen
Ein Verlust der Sehfähigkeit liegt nicht vor, wenn gilt:
Diese Einschränkungen können durch die Verwendung einer Sehhilfe vermieden werden. Sehhilfen können zum Beispiel eine Brille oder Kontaktlinsen sein.
Grundfähigkeit Hören:
Hören - Verlust der Hörfähigkeit
Ein Verlust der Hörfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr hören kann. Das bedeutet:
- Je Ohr besteht nur noch ein Hörvermögen von höchstens 20 %. Sie müssen die Einschränkung durch Messung mittels Tonaudiogramm belegen. Die Messung muss ein HNO-Facharzt durchgeführt haben.
Ein Verlust der Hörfähigkeit liegt nicht vor, wenn gilt:
Diese Einschränkung kann durch die Verwendung geeigneter Hilfsmittel vermieden werden. Ein Hilfsmittel kann zum Beispiel ein Hörgerät sein.
Grundfähigkeit Sprechen:
Sprechen - Verlust des Sprechvermögens
Ein Verlust des Sprechvermögens liegt vor, wenn sich die versicherte Person in ihrem sozialen Umfeld gegenüber einem unbeteiligten Dritten nicht mehr verbal verständlich machen kann. Das bedeutet:
- Die versicherte Person kann keine verständlichen Worte mehr formen und aussprechen,
- oder die gesprochenen Worte ergeben keinen Sinn mehr (sogenannte Wernicke-Aphasie). Der Verlust muss nach erfolgtem Spracherwerb eintreten und auf einer körperlichen Ursache beruhen.
Sie müssen die Einschränkung belegen, indem ein Facharzt die Einschränkung durch wissenschaftlich anerkannte Testverfahren bestätigt. Ein solches Testverfahren ist zum Beispiel der Aachener Aphasie Test.
Grundfähigkeit Gehen:
Gehen - Verlust der Fähigkeit des Gehens
Ein Verlust der Fähigkeit des Gehens liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körperlichen Ursache nicht mehr gehen kann. Das bedeutet:
- Die versicherte Person kann keine Entfernung von 400 Meter über einen festen, ebenen Boden gehend zurücklegen, ohne sich abzustützen oder zu setzen. Sie müssen die Einschränkung durch Befundberichte eines Facharztes belegen. Diese müssen bestätigen, dass die Beschwerden, die zu den motorischen Einschränkungen führen, durch entsprechende krankhafte Befunde erklärbar sind.
Ein Verlust der Fähigkeit des Gehens liegt nicht vor, wenn gilt:
Diese Einschränkung kann durch die Verwendung zumutbarer Hilfsmittel vermieden werden. Hilfsmittel können zum Beispiel ein Gehstock oder eine Prothese sein. Nicht zu den Hilfsmitteln zählen jedoch Unterarmstützen und Rollatoren.
Der oben stehende Ausschnitt aus den Versicherungsbedingungen einer Grundfähigkeitsversicherung soll zur Verdeutlichung dienen, wie hoch die Voraussetzungen zum Erhalt einer Leistung aus einer Grundfähigkeitsversicherung sind.
Jeder Anbieter der Grundfähigkeitsversicherung hat jedoch andere Definitionen der einzelnen Grundfähigkeiten und definiert auch die Voraussetzungen für die Leistung unterschiedlich.
Die Grundfähigkeitsversicherung als Absicherung der Arbeitskraft anzupreisen, ist falsch! Eine Grundfähigkeitsversicherung leistet nur dann, wenn die versicherte Fähigkeit im genau beschriebenen Rahmen nicht mehr ausgeübt werden kann. Die Arbeitskraft oder der zuletzt ausgeübte Beruf sind in keinster Weise in der Grundfähigkeitsversicherung abgesichert. So würde ein Chirurg, der noch eine halbe Stunde stehen kann, mit großer Wahrscheinlichkeit berufsunfähig sein. Leider würde er aber keine Leistung aus seiner Grundfähigkeitsversicherung erhalten, denn hier ist der Verlust des Stehens so definiert:
Die versicherte Person ist auch mit Veränderung der Körperhaltung nicht mehr in der Lage, zehn Minuten frei zu stehen ohne sich dabei abzustützen.
Dass die Grundfähigkeitsversicherung als Alternative zur Berufsunfähigkeitsversicherung und als Versicherung gegen den Verlust der Arbeitskraft angeboten wird, ist in unseren Augen unverantwortlich und eine falsche Beratung.