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Grund­fähig­keits­versicherung
Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung?



Grundfähigkeitsversicherung Hören


Grund­fähig­keits­versicherung

Grund­fähig­keits­versicherung - Versicherung mit geschrumpftem Versicherungs­schutz
Obwohl die Grund­fähig­keits­versicherung oft als günstige Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung ange­boten wird, ist sie keines­falls ein Ersatz für eine BU-Versicherung. Während es der Zweck der Berufs­unfähig­keits­versicherung ist, eine Rente bei Verlust der Arbeits­kraft zu zahlen, ist bei der Grund­fähig­keits­versicherung ledig­lich der Verlust bestimmter Fähig­keiten versichert. Sehr viele Ursachen für eine Berufs­unfähig­keit werden von der Grund­fähig­keits­versicherung nicht abgedeckt.
Welche Fähig­keiten versichert sind und inwie­weit diese einge­schränkt sein müssen, um eine versicherte Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung zu erhalten, wird in den Versicherungs­bedingungen genauestens beschrieben. Die meisten Angebote für die Grund­fähig­keits­versicherung unter­teilen die versicherten Fähig­keiten in zwei Gruppen. Diese Gruppen werden als Fähig­keits­kataloge bezeichnet.

Die Fähig­keits­kataloge werden in Fähig­keits­katalog A und Fähig­keits­katalog B unterschieden, bei einigen Grund­fähig­keits­versicherungen gibt es sogar noch einen Fähig­keits­katalog C. Welche Fähig­keiten im einzelnen versichert sind, ist je nach Angebot verschieden. Die Grund­fähig­keits­versicherung zahlt im Leistungs­fall eine Rente. Voraus­setzung für die Zahlung dieser Rente ist, dass eine oder mehrere Grund­fähig­keiten weg­fallen. Eine weitere Voraus­setzung für die Leistung ist, dass diese Fähig­keiten über einen bestimmten Zeit­raum wegfallen. Diese sogenannte Karenz­zeit kann zwischen sechs Monaten und drei Jahren betragen. Die meisten Tarife für die Grund­fähig­keits­versicherung haben eine Karenz­zeit von zwölf Monaten.
Die versicherten Fähig­keiten sind meist Sehen, Sprechen, Hören, Gehen, Gebrauch der Hände, Treppen steigen, Sitzen, Knien oder Bücken, Stehen, Arme bewegen, Heben und Tragen oder Auto fahren.
In den Fähig­keits­katalog A fallen zum Beispiel Sehen, Sprechen und der Gebrauch der Hände. Leistungs­auslösend für die Zahlung der Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung ist der Verlust einer Fähig­keit aus dem Fähig­keits­katalog A.
Der Fähig­keits­katalog B umfasst meist die Fähig­keiten Hören, Gehen, Treppen steigen, Sitzen, Knien oder Bücken, Stehen, Arme bewegen, Heben und Tragen oder Auto fahren. Damit eine Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung gezahlt wird, müssen drei oder in einigen Tarifen auch vier Grund­fähig­keiten aus dem Fähig­keits­katalog B wegfallen. Fallen nur zwei der versicherten Fähig­keiten des Fähig­keits­katalog B weg, wird keine Leistung aus der Grund­fähig­keits­versicherung fällig.

Grund­fähig­keits­versicherung

Einige Angebote für die Grund­fähig­keits­versicherung bein­halten auch Fähig­keiten wie Konzen­tration oder Gedächtnis. Die Hürden eine Rente bei Verlust dieser Fähig­keiten zu bekommen, liegen aller­dings sehr hoch. Beispiels­weise muss der Versicherte unter gericht­lich bestellter Betreuung stehen oder muss zu den zehn schlechtesten Prozent der Durch­schnitts­bevölkerung in diesem Bereich gehören. Psychische Erkran­kungen sind meist über­haupt nicht versichert.
In den meisten Angeboten für die Grund­fähig­keits­versicherung ist auch der Pflege­fall versichert. Welche Pflege­stufe erreicht werden muss, damit die versicherte Rente gezahlt wird, ist von Angebot zu Angebot unter­schied­lich.
Inzwischen gibt es auch Angebote, bei denen die versicherten Fähig­keiten nicht mehr in Fähig­keits­kataloge unter­teilt werden. Bei diesen Ange­boten reicht es bereits, wenn eine der versicherten Fähig­keiten wegfällt, um die Renten­zahlung auszu­lösen.

Grundfähigkeitsversicherung

Grund­fähig­keits­versicherung - Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung

Die Grund­fähig­keits­versicherung wird oft als günstige Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung zur BU-Versicherung bezeichnet. Als solche wird sie häufig Personen ange­boten, die körper­lich tätig sind oder Risiko­berufen ange­hören. Das Problem ist aller­dings, dass bei der Grund­fähig­keits­versicherung nur dann eine Leistung erbracht wird, wenn die genau defi­nierten Fähig­keiten verloren gehen oder weg­fallen. Dieser Vorgang zieht sich oftmals über einen langen Zeit­raum hin und der Versicherte ist schon lange berufs­unfähig, bevor über­haupt eine Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung fällig wird.
Außerdem deckt die Grund­fähig­keits­versicherung nur einen mini­malen Teil der Ursachen für Berufs­fähig­keiten ab. Psychische Erkran­kungen, wie Depres­sionen - die häufigste Ursache für eine Berufs­unfähig­keit - sind in der Grund­fähig­keits­versicherung nicht versichert. Ebenso sind Erkran­kungen des Bewegungs­apparates und des Skeletts in der Grund­fähig­keits­versicherung nicht abgedeckt, es sei denn sie führen zum Verlust der versicherten Fähig­keiten.
Fazit: Als Alter­native für eine Berufs­unfähig­keits­versicherung ist die Grund­fähig­keits­versicherung nicht geeignet. Sie ist ledig­lich eine Basis­absicherung mit einem Mindest­maß an Versicherungs­schutz. Zur Absicherung der Arbeits­kraft ist die Grund­fähig­keits­versicherung jedoch unge­eignet. Bekommt man aus gesund­heit­lichen Gründen oder aufgrund finan­zieller Erwägungen keine BU-Versicherung, ist eine Dread-Disease Versicherung oder eine Erwerbs­unfähig­keits­versicherung die bessere Variante.



Grund­fähig­keits­versicherung - wann sie zahlt


Grund­fähig­keits­versicherung - wann eine Leistung fällig wird

Grund­fähig­keit muss dauerhaft wegfallen

Damit die versicherte Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung über­haupt gezahlt wird, müssen hohe Hürden genommen werden. Nicht umsonst ist die Grund­fähig­keits­versicherung eine sehr günstige Absicherung. Sie ist aller­dings defi­nitiv nicht das, als was sie zu oft ange­boten wird, nämlich eine Absicherung der Arbeits­kraft. In der Grund­fähig­keits­versicherung ist nicht die Arbeits­kraft versichert, sondern der Wegfall bestimmter körper­licher Fähig­keiten. Sie ist ein abso­luter Basis­schutz, der an den Versicherungs­schutz einer BU-Versicherung nicht heran­reicht.

Voraus­setzungen für die Zahlung der Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung

Die Voraus­setzungen für die Zahlung der versicherten Rente aus einer Grund­fähig­keits­versicherung sind sehr hoch. Es hört sich gut an, wenn es heißt, eine schwere Beein­träch­tigung einer Fähig­keit muss vorliegen, damit die Rente aus der Grund­fähig­keits­versicherung gezahlt wird. Was jedoch eine schwere Beeinträchtigung wirklich ist, wird in den Versicherungs­bedingungen genau geregelt. Wie diese aussehen können, sei hier aus­schnitts­weise an den Versicherungs­bedingungen einer Grund­fähig­keits­versicherung einmal aufge­zeigt.

Leistungs­voraus­setzung der Grund­fähig­keits­versicherung: dauer­haft
In den Versicherungs­bedingungen heißt es hierzu:
Wir leisten, wenn der Verlust einer versicherten Grund­fähig­keit inner­halb der Versicherungs­dauer voraus­sichtlich dauer­haft eintritt. Was wir unter dem Verlust einer Grund­fähig­keit verstehen, beschreiben wir in Abschnitt II. Der Verlust ist voraus­sichtlich dauer­haft, wenn gilt:
Der Verlust der versicherten Grund­fähig­keit besteht voraus­sicht­lich länger als 12 Monate ununter­brochen.

Grund­fähig­keit Sehen:
Sehen - Verlust der Seh­fähig­keit
Ein Verlust der Seh­fähig­keit liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körper­lichen Ursache nicht mehr sehen kann. Das bedeutet:
- Je Auge verbleibt eine Seh­schärfe von höchstens 3/60 (0,05), oder
- das Gesichts­feld je Auge beträgt höchstens 15 Grad vom Zentrum in alle Rich­tungen
Ein Verlust der Seh­fähig­keit liegt nicht vor, wenn gilt:
Diese Ein­schrän­kungen können durch die Verwendung einer Sehhilfe vermieden werden. Sehhilfen können zum Beispiel eine Brille oder Kontakt­linsen sein.

Grund­fähig­keit Hören:
Hören - Verlust der Hör­fähig­keit
Ein Verlust der Hör­fähig­keit liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körper­lichen Ursache nicht mehr hören kann. Das bedeutet:
- Je Ohr besteht nur noch ein Hör­vermögen von höchstens 20 %. Sie müssen die Ein­schrän­kung durch Messung mittels Ton­audio­gramm belegen. Die Messung muss ein HNO-Facharzt durch­geführt haben.
Ein Verlust der Hör­fähig­keit liegt nicht vor, wenn gilt:
Diese Ein­schrän­kung kann durch die Verwendung geeig­neter Hilfs­mittel vermieden werden. Ein Hilfs­mittel kann zum Beispiel ein Hör­gerät sein.

Grund­fähig­keit Sprechen:
Sprechen - Verlust des Sprech­vermögens
Ein Verlust des Sprech­vermögens liegt vor, wenn sich die versicherte Person in ihrem sozialen Umfeld gegen­über einem unbe­teilig­ten Dritten nicht mehr verbal verständ­lich machen kann. Das bedeutet:
- Die versicherte Person kann keine verständ­lichen Worte mehr formen und aus­sprechen,
- oder die gesprochenen Worte ergeben keinen Sinn mehr (soge­nannte Wernicke-Aphasie). Der Verlust muss nach erfolgtem Sprach­erwerb ein­treten und auf einer körper­lichen Ursache beruhen.
Sie müssen die Ein­schränkung belegen, indem ein Fach­arzt die Ein­schränkung durch wissen­schaftlich aner­kannte Test­verfahren bestätigt. Ein solches Test­verfahren ist zum Beispiel der Aachener Aphasie Test.

Grund­fähig­keit Gehen:
Gehen - Verlust der Fähig­keit des Gehens
Ein Verlust der Fähig­keit des Gehens liegt vor, wenn die versicherte Person wegen einer körper­lichen Ursache nicht mehr gehen kann. Das bedeutet:
- Die versicherte Person kann keine Ent­fernung von 400 Meter über einen festen, ebenen Boden gehend zurück­legen, ohne sich abzu­stützen oder zu setzen. Sie müssen die Ein­schränkung durch Befund­berichte eines Fach­arztes belegen. Diese müssen bestätigen, dass die Beschwerden, die zu den moto­rischen Ein­schränkungen führen, durch ent­sprechende krank­hafte Befunde erklär­bar sind.
Ein Verlust der Fähig­keit des Gehens liegt nicht vor, wenn gilt:
Diese Ein­schränkung kann durch die Ver­wendung zumut­barer Hilfs­mittel vermieden werden. Hilfs­mittel können zum Beispiel ein Geh­stock oder eine Prothese sein. Nicht zu den Hilfs­mitteln zählen jedoch Unter­arm­stützen und Rolla­toren.

Der oben stehende Aus­schnitt aus den Versicherungs­bedingungen einer Grund­fähig­keits­versicherung soll zur Ver­deut­lichung dienen, wie hoch die Voraus­setzungen zum Erhalt einer Leistung aus einer Grund­fähig­keits­versicherung sind.
Jeder Anbieter der Grund­fähig­keits­versicherung hat jedoch andere Defini­tionen der einzelnen Grund­fähig­keiten und defi­niert auch die Voraus­setzungen für die Leistung unter­schiedlich.

Die Grund­fähig­keits­versicherung als Ab­sicherung der Arbeits­kraft anzu­preisen, ist falsch! Eine Grund­fähig­keits­versicherung leistet nur dann, wenn die versicherte Fähig­keit im genau beschrie­benen Rahmen nicht mehr aus­geübt werden kann. Die Arbeits­kraft oder der zuletzt aus­geübte Beruf sind in keinster Weise in der Grund­fähig­keits­versicherung ab­gesichert. So würde ein Chirurg, der noch eine halbe Stunde stehen kann, mit großer Wahr­schein­lich­keit berufs­unfähig sein. Leider würde er aber keine Leistung aus seiner Grund­fähig­keits­versicherung erhalten, denn hier ist der Verlust des Stehens so defi­niert:
Die versicherte Person ist auch mit Verän­derung der Körper­haltung nicht mehr in der Lage, zehn Minuten frei zu stehen ohne sich dabei abzu­stützen.
Dass die Grund­fähig­keits­versicherung als Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung und als Versicherung gegen den Verlust der Arbeits­kraft ange­boten wird, ist in unseren Augen unver­antwort­lich und eine falsche Beratung.

BU-Versicherung

Grund­fähig­keits­versicherung

In der Grund­fähig­keits­versicherung sind Fähig­keiten des täg­lichen Lebens versichert!
Sie wird oft als Alter­native zur Berufs­unfähig­keits­versicherung ange­boten! Dies ist eine falsche Aussage!
Die Grund­fähig­keits­versicherung ist keine Alter­native zu Berufs­unfähig­keits­versicherung!

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