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Bedingungen Berufs­unfähigkeits­versicherung
Klauseln BU-Versicherung Definitionen



Berufsunfähigkeit Definition


Definition der Berufs­unfähig­keit

In der letzten überarbeiteten Version des Versicherungs­vertrags­gesetzes (VVG) wurde auch die Berufs­unfähigkeits­versicherung mit aufgenommen. Somit gibt es seit diesem Zeitpunkt zumindest eine gesetzliche Definition der Berufs­unfähigkeit für die private Berufs­unfähigkeits­versicherung. Eine gesetzliche Definition, was eine Berufs­unfähigkeit nach dem Sozialgesetzbuch ist, gibt es hingegen nicht. Die gesetzliche Leistung stellt lediglich auf die Erwerbs­minderung ab und zahlt nur eine minimale Erwerbsmin­derungsrente.
Was die gesetzliche Definition der Berufs­unfähigkeit ist und welche Klauseln eine gute BU-Versicherung enthalten sollte, wird hier dargestellt.

Gesetzliche Definition der Berufs­unfähigkeit

Wie oben erwähnt, gibt es nur für die private Berufs­unfähigkeits­versicherung eine Definition der Berufs­unfähigkeit.
Diese wird im § 172 VVG Abs. 2 und 3 wie folgt definiert:

(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Diese gesetzliche Definition der Berufs­unfähigkeit ist aus mehreren Gründen nicht sehr kundenfreundlich. Zum einen wird verlangt, dass eine Berufs­unfähigkeit voraussichtlich auf Dauer vorliegen muss, damit eine Leistung aus der BU-Versicherung fällig wird. Voraussichtlich auf Dauer liegt eine Berufs­unfähigkeit allerdings erst dann vor, wenn ein Zeitraum von drei Jahren prognostiziert wird. So sieht es jedenfalls die gängige Rechtsprechung.
Eine weitere Voraussetzung für eine Leistung der Berufs­unfähigkeits­versicherung ist, dass der Versicherte keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen er aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage ist und die seiner bisherigen Lebens­stellung entspricht.

Wird diese Legal­definition des VVG in die Versicherungs­bedingungen übernommen, ist dies für den Versicherten in der BU-Versicherung nicht vorteilhaft. Nicht nur, dass hier kein Verzicht auf die abstrakte Verweisung besteht, der Prognosezeitraum ist ebenfalls nicht verkürzt.
Natürlich hat ein Versicherter eine gewisse Absicherung, wenn seine Berufs­unfähigkeits­versicherung lediglich die gesetzliche Formulierung des Leistungsfalls enthält.
Eine gute BU-Versicherung hat er allerdings mit dieser Formulierung nicht.
Gute Berufs­unfähigkeits­versicherungen haben diese gesetzliche Definition der Berufs­unfähigkeit zugunsten des Kunden abgeändert. Ein Interessent für eine BU-Versicherung sollte darauf achten, dass das Angebot wirklich sehr gute Versicherungs­bedingungen enthält. Dies erleichtert im Fall einer Berufs­unfähigkeit den Erhalt der versicherten Rente.
Wenig sollte eine gute Berufs­unfähigkeits­versicherung kosten, allerdings stehen die Kosten der BU-Versicherung nicht im Vordergrund. Auf der Leistung und verbraucher­freundlichen Bedingungen sollte bei der Wahl des richtigen Angebots das Hauptaugenmerk liegen. Mit unserem Berufs­unfähigkeits­versicherung Rechner finden Sie schnell und einfach das für Sie passende, gute und günstige Angebot.

Was die Versicherungs­bedingungen einer guten BU-Versicherung enthalten sollten

In Deutschland gibt es zirka 90 Versicherungs­gesellschaften, die die Berufs­unfähigkeits­versicherung im Angebot haben. Diese Versicherer haben teilweise mehrere Tarife mit unterschiedlichen Leistungen im Angebot, so dass insgesamt ungefähr 200 Tarif­varianten angeboten werden.
Als Interessent für eine BU-Versicherung ist es schier unmöglich, aus dieser Angebots­vielfalt den richtigen und verbraucherfreundlichen Tarif zu finden. Deshalb sollte ein Experte für die Berufs­unfähigkeits­versicherung hinzugezogen werden, um nicht das falsche Angebot abzuschließen und nach einem Abschluss Fallstricke in den Bedingungen der BU-Versicherung zu haben. Nachstehend wird erläutert, was eine gute BU-Versicherung enthalten sollte.

BU-Versicherung Bedingungen

Klauseln, die in einer guten Berufs­unfähigkeits­versicherung enthalten sein sollten

Sehr wichtig ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung. Mit dem Verzicht auf die abstrakte Verweisung kann der Versicherer nicht mehr auf eine andere Tätigkeit verweisen, die er theoretisch aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben könnte.

Rückwirkende Leistung: Berufs­unfähigkeit liegt nach den Standard­bedingungen dann vor, wenn die Berufs­unfähigkeit sechs Monate ununterbrochen vorliegt und dieser Zustand weiterhin fortbesteht. Die versicherte BU-Rente wird also ab dem siebten Monat gezahlt, wenn die Standard­bedingungen dem Vertrag zugrunde liegen. Ist hingegen eine "rückwirkende Leistung nach einer sechs Monate andauernden Berufs­unfähigkeit" vereinbart, wird im siebten Monat der Berufs­unfähigkeit die versicherte BU-Rente auch für die vorausgegangenen sechs Monate gezahlt.

Ein weiterer wichtiger Punkt, den eine gute Berufs­unfähigkeits­versicherung enthalten sollte, ist die rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung der Berufs­unfähigkeit. Es gibt BU-Versicherungen, die eine Meldefrist vorsehen. So kann in den Versicherungs­bedingungen vereinbart sein, dass eine Berufs­unfähigkeit innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufs­unfähigkeit gemeldet werden muss. Es kann passieren, dass eine Berufs­unfähigkeit nicht gleich als eine solche erkannt wird. Eine lang andauernde Arbeits­unfähigkeit bedeutet noch nicht, dass auch eine Berufs­unfähigkeit vorliegt. So kann es sein, dass ein Arzt jemanden immer wieder fortlaufend krankschreibt und eine Genesung in Aussicht stellt. Aufgrund dieser Umstände wird die Berufs­unfähigkeit erst sehr spät angezeigt. Die versicherte BU-Rente wird in diesem Fall erst ab dem Zeitpunkt der Meldung gezahlt. Ist jedoch eine rückwirkende Leistung bei verspäteter Meldung der Berufs­unfähigkeit in den Bedingungen vereinbart, wird die versicherte BU-Rente rückwirkend ab dem Eintritt der Berufs­unfähigkeit gezahlt.
Unser BU-Versicherung Rechner beinhaltet ausschließlich Angebote für die Berufs­unfähigkeits­versicherung, die mindestens für drei Jahre rückwirkend leisten oder komplett auf Meldefristen verzichten.

Verkürzter Prognosezeitraum. In § 172 VVG heißt es, dass die Berufs­unfähigkeit voraussichtlich auf Dauer vorliegen muss, damit eine Leistung aus der BU-Versicherung fällig wird. Voraussichtlich dauernd bedeutet, dass ein Arzt das Fortbestehen der Berufs­unfähigkeit für mindestens drei Jahre diagnostizieren und prognostizieren muss. Eine solch lange Prognose fällt einem Arzt selbst­verständlich schwer. Deshalb enthalten gute Berufs­unfähigkeits­versicherungen einen auf sechs Monate verkürzten Prognose­zeitraum. Eine Prognose über einen Zeitraum von sechs Monaten fällt einem Arzt leichter, als eine solche über einen Zeitraum von drei Jahren.

Gute Angebote für die BU-Versicherung beinhalten auch einen weltweiten Versicherungsschutz. Mit einer sich verändernden Arbeitswelt arbeiten immer mehr Menschen im Ausland. Diese Auslands­tätigkeit ist oft auch langfristig angelegt. Ist ein weltweiter Versicherungsschutz in der Berufs­unfähigkeits­versicherung vereinbart, ist man in diesem Fall auch bei einem Umzug ins Ausland abgesichert. Allerdings sollte darauf geachtet werden, wie die Regelung für ärztliche Untersuchungen ausgestaltet ist. Oft ist vereinbart, dass Untersuchungen in Deutschland stattfinden müssen. Ist dies der Fall, sollte ebenfalls darauf geachtet werden, was die Bedingungen bezüglich der Übernahme von Reisekosten und Unterkunftskosten vorsehen.

Auch auf eine zumutbare Arztanordnungsklausel sollte dringend geachtet werden. Eine Arztanordnungsklausel besagt, dass man im Rahmen der Mitwirkungs­pflicht zur Minderung der Berufs­unfähigkeit Anordnungen des Arztes Folge leisten muss. Unter zumutbare ärztliche Anordnung fallen beispielsweise das Tragen von Sehhilfen, Hörhilfen und Prothesen. Ebenfalls zumutbar sind Behandlungen die ohne Gefahr und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind. Als nicht zumutbare Behandlungen werden Behandlungen wie Operationen, oder Behandlungen die mit besonderen Risiken verbunden sind angesehen. Zumutbare Behandlungen müssen außerdem eine sichere Aussicht auf eine Besserung des Gesundheitszustandes bieten.

Ebenfalls sollte die Klausel Verzicht auf Kündigung bzw. Vertragsanpassung bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht in keiner guten BU-Versicherung fehlen. Der Versicherer hat nach dem VVG das Recht eine Versicherung zu kündigen oder den Beitrag anzupassen, wenn nach dem Abschluss der Versicherung bekannt wird, dass bereits vor Abschluss des Vertrags ein erhöhtes Risiko vorgelegen, das beiden Vertrags­partnern nicht bekannt war. Es kann aber gerade bei Berufs­unfähigkeits­versicherungen vorkommen, dass eine Krankheit bereits vor dem Abschluss der Versicherung vorlag, diese aber noch nicht bekannt oder diagnostiziert war. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass diese Krankheit bereits bei Abschluss des Vertrags vorlag, kann die Berufs­unfähigkeits­versicherung den Vertrag kündigen oder den Beitrag erhöhen. Viele BU-Versicherungen verzichten auf das Kündigungs- und Beitrags­anpassungs­recht bei unverschuldeter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht.

Weitere sinnvolle Klauseln in der Berufs­unfähigkeits­versicherung

Eine kundenfreundliche Definition der Lebensstellung ist auch ein wichtiger Punkt der bei der Auswahl des richtigen Angebots für die BU-Versicherung. Beginnt ein Versicherter, der eine Berufs­unfähigkeits­rente bezieht, eine neue Arbeits­tätigkeit hat der Berufs­unfähigkeits­versicherer das Recht, die Zahlung der BU-Rente einzustellen, wenn diese neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspricht. Dies nennt man konkrete Verweisung. Der Begriff bisherige Lebenstellung sollte in einer guten BU-Versicherung bezüglich Einkommen und sozialer Stellung klar umrissen sein. Der BU-Versicherung Rechner kann entsprechende Angebote herausfiltern.

Ebenfalls sinnvoll ist es, wenn eine Nachversicherungs­garantie in den Versicherungs­bedingungen festgeschrieben ist. Mit einer Nachversicherungs­garantie erhält der Versicherte bei Eintritt bestimmter Ereignisse, wie beispielsweise Heirat oder Immobilienerwerb, das Recht seine Berufs­unfähigkeits­versicherung ohne eine erneute Gesundheitsprüfung in einem bestimmten Rahmen zu erhöhen. In diesem Fall spricht man von einer anlass­bezogenen Nachversicherungs­garantie. Es gibt auch die Nachversicherungs­garantie ohne Anlass. Diese sieht vor, dass die versicherte BU-Rente innerhalb einer bestimmten Zeit nach Abschluss der BU-Versicherung ohne besonderen Anlass in bestimmten Grenzen erhöht werden kann. Bei der Nachversicherungs­garantie sollte auch darauf geachtet werden, dass nicht nur keine Gesundheits­prüfung erfolgt, sondern auch keine erneute Risikoprüfung bezüglich Hobbys oder Änderungen im Berufsbild erfolgt.
Berufs­unfähigkeits­versicherungen für Schüler, Jugendliche und Studenten sollten jedenfalls eine Nachversicherungs­garantie enthalten, die bei Eintritt in das Berufsleben gezogen werden kann.

Sehr sinnvoll kann auch ein zeitlich unbefristetes Anerkenntnis der Berufs­unfähigkeit sein. Dauert die Prüfung des Versicherungsfalls lange, gibt es BU-Versicherungen, die eine Zahlung der BU-Rente erst einmal für eine bestimmte Zeit zusagen. Dies nennt man ein befristetes Anerkenntnis. So kann es sein, dass die Zahlung der BU-Rente erst einmal für ein oder zwei Jahre zugesagt wird und dann eine neue Prüfung erfolgt, ob die Berufsunfähigkeit noch weiter vorliegt. Hier liegt der große Nachteil eines befristeten Anerkennt­nisses. Der Versicherte muss nach dem Ablauf des befristeten Anerkennt­nisses erneut nachweisen, dass er berufsunfähig ist. Eine BU-Versicherung die auf ein zeitlich befristetes Anerkenntnis verzichtet, ist deshalb die bessere Wahl.

Eine Arbeits­unfähigkeits­klausel oder AU-Klausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung kann eine sinnvolle Ergänzung der BU-Absicherung sein. Ist man sechs Monate ununterbrochen krankgeschrieben, erhält man bereits die versicherte Berufs­unfähigkeits­rente ausgezahlt. Eine lang andauernde Krankschreibung bedeutet jedoch nicht zwangsläufig berufs­unfähig zu sein. Nach den Bedingungen der BU-Versicherung muss zusätzlich eine 50-prozentige Berufs­unfähigkeit gegeben sein, um die Leistung zu erhalten. Dies bedeutet, dass man den zuvor ausgeübten Beruf nur noch zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Eine lang andauernde Arbeits­unfähigkeit geht jedoch nicht automatisch mit einer 50-prozentigen Berufs­unfähigkeit einher. Mit einer Arbeits­unfähigkeits­klausel (AU-Klausel) in der BU-Versicherung wird, wenn eine sechsmonatige Arbeits­unfähigkeit vorliegt, die versicherte BU-Rente bereits gezahlt, und zwar auch dann, wenn der Grad der Berufs­unfähigkeit noch nicht endgültig festgestellt wurde. Die Dauer dieser Zahlung ist zeitlich befristet und von Angebot zu Angebot verschieden.
Besteht eine private Krankentagegeld­versicherung, sollte der Versicherung bei der das private Krankengeld abgeschlossen wurde, mitgeteilt werden, dass man beabsichtigt eine BU-Versicherung mit einer AU-Klausel abzuschließen. Nahezu alle privaten Krankentagegeld­versicherungen sehen in den Bedingungen vor, dass der Abschluss einer weiteren Versicherung mit Krankentagegeld­anspruch der Zustimmung des bisherigen Versicherers bedarf. Rechtlich besteht noch keine Klärung, ob die AU-Klausel in der BU-Versicherung einer solchen Versicherung mit Krankentagegeld­anspruch gleichgestellt ist. Daher sollte der Krankentagegeld­versicherer unbedingt vor dem Abschluss einer Berufs­unfähigkeits­versicherung mit AU-Klausel unterrichtet werden und die Zustimmung eingeholt werden. Die Zustimmung sollte man sich schriftlich bestätigen lassen. Liegt diese Zustimmung nicht vor, kann es sein, dass die Krankentagegeld­versicherung die Zahlung des Tagegelds verweigert.

Der Berufs­unfähigkeits­schutz sollte auch bei einem vorüber­gehendem Ausscheiden aus dem Berufsleben weiterbestehen. Gleiches gilt, wenn man als Versicherter vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheidet. Ein vorübergehendes Ausscheiden aus dem Beruf läge zum Beispiel dann vor, wenn man ein Sabbatical in Anspruch nimmt, in Elternzeit geht oder aus anderen Gründen eine längere Zeit seinem Beruf nicht mehr nachgeht. Ein vorzeitiges Ausscheiden läge vor, wenn ein Elternteil den Beruf aufgibt, um sich der Erziehung und Betreuung der Kinder voll zu widmen. Tritt in einer dieser Konstellationen eine Berufs­unfähigkeit ein und ist bei einem vorüber­gehenden oder vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben nicht der zuletzt ausgeübte Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübt wurde, versichert, kann die BU-Versicherung prüfen, ob für die momentane Tätigkeit, beispielsweise als Hausmann oder Hausfrau eine Berufs­unfähigkeit vorliegt und den vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ausgeübten Beruf hierbei außer Acht lassen. Viele Berufs­unfähigkeits­versicherungen begrenzen diesen Zeitraum auf drei oder fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass auf die abstrakte Verweisung dauerhaft verzichtet wird. Wird der Zeitraum in dem auf die abstrakte Verweisung verzichtet wird begrenzt, kann nach einem Ausscheiden aus dem Berufsleben ebenfalls auf die momentan tatsächlich ausgeübte Tätigkeit geprüft werden und der Versicherte hierauf verwiesen werden.

Auch macht es einen Unterschied, ob die Berufs­unfähigkeit nach den Versicherungs­bedingungen besteht, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall seinem Beruf zu mehr als 50 Prozent nicht mehr nachgehen kann oder ob die Berufs­unfähigkeits­versicherung die Berufs­unfähigkeit bereits annimmt, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall seinen Beruf nicht mehr ausüben kann. Ein Punkt, bei dem es zum Streit kommen kann ist, wenn eine Berufs­unfähigkeit aufgrund eines Kräfteverfalls eingetreten ist und die BU-Versicherung behauptet, es handele sich um einen altersentsprechenden Kräfteverfall. Wird auf den Zusatz mehr als altersentsprechend verzichtet, ist dies für den Versicherten die bessere Formulierung. Ein Kräfteverfall muss nicht unbedingt körperlicher Natur sein, es kann auch ein Verfall der geistigen Kräfte vorliegen.

Eine relativ neue Klausel die einige Berufs­unfähigkeits­versicherungen anbieten, ist die Infektionsklausel. Diese Klausel greift, wenn medizinisches Personal, Ärzte, Zahnärzte, Krankenpfleger, Krankenschwestern, Altenpfleger, Erzieher, Lehrer, Köche oder Kantinenbedienstete aufgrund eines Berufsverbots durch das Gesundheitsamt ihren Beruf nicht ausüben dürfen, weil sie eine Infektions­krankheit haben. Theoretisch könnten diese Berufsgruppen den Beruf zwar noch weiter ausüben, die Ausübung ist jedoch behördlich untersagt. Da keine Berufs­unfähigkeit im Sinne der Versicherungs­bedingungen vorliegt, muss die BU-Versicherung auch keine Leistung erbringen. Ist hingegen eine Infektionsklausel in der Berufs­unfähigkeits­versicherung vereinbart, wird die versicherte BU-Rente jedoch auch gezahlt, wenn ein behördliches Berufsverbot aufgrund eines Befalls mit Infektionskrankheiten ausgesprochen wurde. Gerade in der Berufs­unfähigkeits­versicherung für Ärzte und Zahnärzte, aber auch für sämtliche medizinische Berufe mit Patientenkontakt ist die Infektionsklausel eine durchaus wichtige Ergänzung im Versicherungsschutz.
Die meisten Versicherer die in ihrer BU-Versicherung eine solche Infektionsklausel anbieten, beschränken sich hierbei auf Mediziner oder auch auf sonstiges medizinisches Personal. Inzwischen bieten einige Berufs­unfähigkeits­versicherungen die Infektionsklausel auch für alle Berufe an. Im Vergleichsrechner BU-Versicherung können Angebote ausgewählt werden, die die Infektionsklausel enthalten.

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